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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2004
316 S 79/04 -

Mieter kann Blumenkästen auch außerhalb des Balkons anbringen

Passanten dürfen nicht gefährdet werden

Blumenkästen auf Balkons müssen nicht zwingend nach innen gehängt werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im Fall wollte ein Hauseigentümer seinen Mietern untersagen, bepflanzte Blumentöpfe außen am Balkongeländer anzubringen. Er meinte, dass Gießwasser könne die Nachbarn stören, wenn die Blumenkästen außen und nicht innen am Balkongeländer angebracht würden.

Richter: Blumenkästen müssen nicht zwingend innen angehängt werden

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Hamburg nicht. Blumenkästen müssten nicht zwingend nach innen gehängt werden. Es gebe in Hamburg auch keine ortsübliche Vorgehensweise dahingehend, dass Blumenkästen und Blumentöpfe nur auf der Innenseite des Balkons anzubringen seien.

Blumenkästen müssen heftigem Wind standhalten

Die Blumenkästen dürften sowohl innen als auch außen angebracht werden. Es spiele auch keine Rolle, ob die Blumen in Töpfen oder in Kästen gepflanzt seien. Allerdings müssten die Behälter so gesichert sein, dass sie auch heftigem Wind widerstehen könnten. Passanten dürften durch die Blumenkästen nicht gefährdet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2007
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 4305 Dokument-Nr. 4305

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