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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.07.2012
- 65 S 40/12 -
Vermieter darf Aufhängen von Blumenkästen an Außenseite des Balkons verbieten
Vermieter hat Beseitigungsanspruch bei Verstoß gegen das Verbot
Der Vermieter kann das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot, steht dem Vermieter ein Beseitigungsanspruch gemäß § 541 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Anspruch auf Beseitigung hat bestanden
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der
Aufstellen von Blumenkästen grundsätzlich vom Mietgebrauch umfasst
Zwar gehöre nach Auffassung des Landgerichts das Aufstellen von
Aufhängen von Balkonkästen außerhalb der Brüstung gefährlich
Das Aufhängen von
Geringe Größe des Balkons unbeachtlich
Des Weiteren sei es nach Ansicht des Landgerichts unbeachtlich, dass der Platz auf dem Balkon bei Anbringung der Kästen innerhalb der Brüstung kleiner wird. Es genüge insofern, dass auf einem Balkon ein kleiner Tisch und zwei Stühle aufgestellt werden können. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1098 GE 2012, 1098 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 8 IMR 2013, 8 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 42 ZMR 2013, 42
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Dokument-Nr. 15058
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