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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.07.2010
213 C 94/10 -

Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf Mietminderung

10 % Mietminderung bei erheblichen Geruchs­belästigungen wegen Gerüchen von Zersetzungs­prozessen von menschlichen Ausscheidungen und organischem Hausmüll

Wird der Vermieter über einen Mangel der Mietsache in Kenntnis gesetzt, bleibt in der Folge aber untätig und nimmt keine Beseitigung des Zustands vor, so hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Unangenehme Gerüche, die aus einer anderen Wohnung im Wohnhaus dringen, können dabei einen Miet­minderungs­anspruch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

Die Mieter im vorliegenden Fall machten eine Mietminderung aufgrund von Geruchsbelästigung geltend, welche auf einen Mieter im Stockwerk unter ihnen zurückzuführen war. Aus der betreffenden Wohnung drangen Gerüche, die an sich zersetzendem organischen Müll und menschliche Ausscheidungen erinnerten, wie es ein später eingeholtes Gutachten beschrieb. In ihrer Begründung führten die Mieter aus, der Bewohner der unter ihnen gelegenen Wohnung habe seinen Hund regelmäßig in den Hausflur urinieren lassen. Aufgrund von Alter und Krankheit habe der Mann nur langsam gehen können und somit die Wohnungstür längere Zeit aufstehen lassen, so dass die Gerüche in den Flur dringen konnten. Außerdem lüftete er seine Wohnung durch Öffnen der Tür, nachdem ihm regelmäßig das Essen anbrannte.

Nur mit Tuch vor dem Mund durchs Treppenhaus

Es habe nach Zersetzungsprozessen menschlicher Ausscheidungen sowie organischem Hausmüll gerochen. Über Wochen und Monate hätten die Mieter und ihre Kinder in der Regel nur mit einem vor den Mund und Nase gehaltenen Tuch das Treppenhaus passieren können. Auch, nachdem der Mann ins Krankenhaus kam und die Wohnung gereinigt wurde, dauerte die Geruchsbelästigung weiterhin an.

Mieter fordern 20 Prozent Mietminderung

Die Mieter hätten diesen Zustand bereits frühzeitig beim Vermieter angezeigt und um Beseitigung des Zustands gebeten. Der Vermieter ergriff jedoch keine Maßnahme, die am bestehenden Zustand etwas änderte. Daraufhin holten die Mieter ein Sachverständigengutachten ein, das die Geruchsbelästigung belegte. Die Bewohner meinten, sie seien in den Monaten November und Dezember 2009 zu einer Minderung von 20 Prozent, in den Monaten Januar, Februar und März 2010 zu einer Minderung von 10 Prozent und im Monat April zu einer Minderung von 5 Prozent berechtigt gewesen.

Amtsgericht erkennt eine Mietminderung um höchstens 10 Prozent an

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass den Mietern eine Minderung von 10 Prozent für Januar und Februar, 7,5 Prozent für den Monat März und 5 Prozent für den April zustand. Die gemietete Wohnung sei in dem genannten Zeitraum mit einem Mangel behaftet gewesen, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkte. Die Quoten würden sich daraus ergeben, dass die Geruchsbelästigung in den Monaten Januar, Februar und der ersten März-Hälfte, obwohl sich der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung in dieser Zeit im Krankenhaus befunden habe, aufgrund der noch nicht ausgeführten Reinigung durch die Vermieter stärker auswirkte als nach der erfolgten Reinigung. Eine Minderung für die Zeit nach der Reinigung rechtfertige sich damit, dass der unangenehme Geruch, wenn auch abgeschwächt, weiterhin fortdauerte. Eine höhere Minderungsquote erscheine jedoch nicht angemessen, da sowohl die allgemeine wie auch die nachbarliche Rücksichtnahme auf die Schwächen und Gebrechen eines alternden Mitmenschen eine erhöhte Toleranz gebieten würden.

Die Kosten für das eingeholte Gutachten sind ebenfalls erstattungsfähig

Die Mieter hatten außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das eingeholte Gutachten. Der Vermieter habe sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden, da auch nach dessen Benachrichtigung über die Zustände keine Verbesserung eingetreten sei. Die Einschaltung eines Sachverständigen schien als erforderliche Maßnahme gerechtfertigt, um den Vermieter zum Handeln zu bewegen und die Rechtsposition der Mieter zu sichern. Im Falle eines streitigen Verfahrens hätte eine Inaugenscheinnahme durch ein Gericht vermutlich nicht den notwendigen Beweis für eine berechtigte Mietminderung erbracht, da der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt vermutlich eine Beseitigung des Mangels vorgenommen hätte.

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der Leitsatz

Unangenehme Gerüche, für die ein Nachbarmieter verantwortlich ist, können einen Mietminderungsgrund darstellen, sofern die Geruchsbelästigungen die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich einschränken. Als erhebliche Belästigung kann dabei der Geruch von Hundeurin im Treppenhaus oder der Geruch von Zersetzungsprozessen menschlicher Ausscheidungen sowie organischem Hausmüll, der aus der Wohnung eines Nachbarmieters dringt, angesehen werden (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (vt/st/pt)

Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2011
    [Aktenzeichen: 65 S 296/10]
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