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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.02.2013
21 C 192/11 -

Kein Recht zur Mietminderung bei nicht verschließbarer Badezimmertür und fehlender Regulierungs­möglich­keit der Backofentemperatur

Vorliegen von nur unerheblichen Mängeln

Ist die Badezimmertür nicht mehr verschließbar und kann die Temperatur des Backofens nicht mehr reguliert werden, so liegen nur unerhebliche Mietmängel vor. Ein Recht zur Mietminderung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da die Badezimmertür nicht verschließbar war und die Temperatur im Backofen nicht reguliert werden konnte. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Fehlende Verschließbarkeit der Badezimmertür und Regulierbarkeit der Backofentemperatur rechtfertigte keine Mietminderung

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die fehlende Verschließbarkeit der Badezimmertür habe einen nur unerheblichen Mangel dargestellt. Ein Mietminderungsrecht bestehe in solchen Fällen nicht (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Auch die fehlende Möglichkeit zur Regulierung der Temperatur im Backofen sei angesichts des sonst funktionsfähigen Herds als unerheblicher Mangel einzustufen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2015, 195/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 195
GE 2015, 195

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Dokument-Nr.: 20630 Dokument-Nr. 20630

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Kommentare (1)

 
 
Chris schrieb am 18.02.2015

Bei der Badezimmertür kann man es ja noch verstehen, aber sofern der Herd (bzw. die Küche) mitgemietet wurde - 5 % Mietminderung hätte man schon geben können.

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