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Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 17.10.2018
- 105 C 97/18 -
Kein Recht zur Eigenbedarfskündigung für nicht im Haushalt lebendes Stiefkind des Vermieters
Stiefkind ist bei fehlender Verwandtschaft und Schwägerschaft mit Vermieter nicht als Familienangehöriger anzusehen
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann nicht auf einen Bedarf des Stiefkindes des Vermieters gestützt werden, wenn das Kind nicht im Haushalt des Vermieters lebt und der Vermieter mit dem Kind weder verwandt noch verschwägert ist. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung in Troisdorf im September 2017 eine
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Amtsgericht Siegburg entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Stiefkind keine Angehörige des Haushalts
Da das Stiefkind nicht in der Wohnung des Vermieters lebte, so das Amtsgericht, sei sie keine "Angehörige seines Haushalts" im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Stiefkind keine Familienangehörige
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Stiefkind auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2019
Quelle: Amtsgericht Siegburg, ra-online (zt/WuM 2019, 33/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2019, Seite: 33 WuM 2019, 33
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Dokument-Nr. 27078
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