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Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil vom 09.08.2019
- 5 C 364/19 -
Eigenbedarfskündigung wegen Großneffen bzw. Großnichte regelmäßig unzulässig
Wirksame Eigenbedarfskündigung nur bei Vorliegen eines besonderen und herausgehobenen Näheverhältnisses zum Großneffen/zur Großnichte
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu Gunsten des Großneffen bzw. Großnichte des Vermieters ist regelmäßig unzulässig. Nur wenn ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis zum Großneffen/ zur Großnichte besteht, welches über die enge Familienbande hinausgeht, kann eine Eigenbedarfskündigung wirksam sein. Dies hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis mit dem Mieter, da in die Wohnung der
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied gegen die Vermieter. Die
Kein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis zu Großneffen
Eine herausgehobene Stellung des Großneffen habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Die geschilderten Kontakte erreichen kein solches Ausmaß, dass von einer moralischen Verpflichtung der Vermieter speziell gegenüber dem Großneffen zur Versorgung von Wohnraum auszugehen sei. Es habe sich vielmehr das Bild eines engen und herzlichen Kontakts innerhalb der ganzen Familie und damit auch zum Großneffen ergeben. Dies reiche aber nicht aus, um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Amtsgericht Fürstenfeldbruck, ra-online (vt/rb)
- BGH: Eigenbedarfskündigung gilt auch für Neffen und Nichten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 159/09]) - Eigenbedarfskündigung zu Gunsten des Schwagers setzt besondere Nähebeziehung zwischen Vermieter und Schwager voraus
(Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: 210 C 88/16]) - Kein Recht zur Eigenbedarfskündigung für nicht im Haushalt lebendes Stiefkind des Vermieters
(Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 17.10.2018
[Aktenzeichen: 105 C 97/18])
Jahrgang: 2020, Seite: 35 WuM 2020, 35
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Dokument-Nr. 28384
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