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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 11.10.2018
- 4 C 76/18 -
Kein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung und Anfechtung des Mietvertrags bei Herstellung und Vermarktung von pornografischen Videoclips
Tätigkeit trat nicht nach außen in Erscheinung
Stellen die Mieter einer Wohnung in dieser pornografische Videoclips her und vermarkten diese, so rechtfertigt dies dann keine fristlose Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrags, wenn die Tätigkeit nicht nach außen in Erscheinung tritt. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung im April 2018 eine
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Kein Recht zur fristlosen Kündigung
Ein Recht zur fristlosen Kündigung habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht bestanden, da kein so relevanter Vertragsverstoß vorgelegen habe, der eine Kündigung ohne vorherige
Urinieren im Treppenhaus stellt gravierende Pflichtverletzung dar
Jedoch habe das Urinieren im
Sittenkodex des Vermieters unerheblich
Schließlich hielt das Amtsgericht es für unerheblich, wie die Vermieterin die Aktivitäten der Mieter in ihrem eigenen Sittenkodex bewerte. Denn dieses sei nicht Gegenstand des Mietvertrags. Dies gelte ebenso für Verpflichtungen der Vermieterin gegenüber dem kirchlichen Erbbauberechtigten. Diese seien im Innenverhältnis mit den Mietern irrelevant.
Kein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Die Vermieterin habe den Mietvertrag auch nicht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten dürfen. Da sich die Nutzung der Wohnung im Wesentlichen im Rahmen des vereinbarten Wohnzwecks gehalten habe, sei eine Aufklärung über den geplanten Dreh von pornografischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2019
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/WuM 2019, 31/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 31 WuM 2019, 31
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Dokument-Nr. 27090
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