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Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014
- 417 C 17705/13 -
Nächtliche Ruhestörung durch sexuelle Praktiken: Vermieter darf wegen quietschender Sex-Schaukel und lautem Sex kündigen
Quietschende Geräusche müssen von Mitmietern nicht hingenommen werden
Quietschende Geräusche in einer Wohnung über einen längeren Zeitraum hinweg sind nicht sozialadäquat und berechtigen den Vermieter zur Kündigung. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall bewohnt der beklagte Mieter seit 2009 ein Appartement der Klägerin in München-Moosach. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht gestört werden darf.
Lärmbelästigung durch quietschende Geräusche und sexuelle Praktiken
Der beklagte Mieter hat in der
Nach Abmahnung folgte Kündigung
Am 23.1.13 und am 6.2.13 wurde der Mieter von der Vermieterin wegen Nichteinhaltung der Nachtruhe abgemahnt und ihm die
Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten wirksam
Das Gericht gab der Vermieterin Recht: Die ausgesprochene ordentliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Sexspiele nur bei Zimmerlautstärke - Lärmbelästigung durch Sexualverkehr der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus
(Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997
[Aktenzeichen: 5 C 414/97]) - Mieter müssen nächtlichen lauten Sex der Nachbarn nicht dulden
(Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 16.12.1994
[Aktenzeichen: 18 (11) C 766-94]) - Nächtlicher Lärm kann Grund für fristlose Kündigung des Mietvertrages sein
(Landgericht Coburg, Beschluss vom 15.04.2008
[Aktenzeichen: 32 S 1/08])
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Dokument-Nr. 18719
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