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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 19.09.2018
- 109 C 1597/18 -
Haftung des Reiseveranstalters wegen stornierter Flugtickets aufgrund fehlerhafter Informationen der Fluggesellschaft und des Hotels
Reiseveranstalter haftet für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen
Storniert der Reiseveranstalter die Rückflugtickets zweier Urlauber, weil er von der Fluggesellschaft und dem Hotel die falsche Information erhielt, die Urlauber hätten die Reise nicht angetreten, so haftet er auf Schadensersatz. Der Reiseveranstalter haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Überbuchung des Hinflugs wurden zwei Urlauber von der
Anspruch auf Schadensersatz wegen stornierter Rückflugtickets
Das Amtsgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte Reiseveranstalterin ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26668
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