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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2016
- 32 C 3057/15 -
Inlineskater muss beim Einbiegen von Nebenweg in kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg Vorfahrt des Radfahrers beachten
Haftung des Inlineskaters für Unfall mit Fahrradfahrer - 1500 Euro Schmerzensgeld
Ein Inlineskater muss beim Einbiegen von einem Nebenweg in einen kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg die Vorfahrt von dem Weg befahrenden Radfahrer beachten. Er darf also nicht ungebremst in den Weg einfahren. Andernfalls haftet er für einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im Mai 2014 zwischen einem
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte nicht einfach in den kombinierten Fahrrad- und
Inlineskater muss bei eingeschränkter Sicht langsam auf kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg einfahren
Der Beklagte hätte sich nach Ansicht des Amtsgerichts vor dem Einfahren in den vom Kläger befahrenen Weg vergewissern müssen, ob ein gefahrloses Einbiegen möglich sei. Dies gelte umso mehr, als beim Inline-Fahren ein Ausweichen oder Anhalten schwieriger sei als beim Laufen. Selbst, wenn der Kläger mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei, hätte der Beklagte bei vorsichtiger Fahrweise den Kläger sehen können.
Keine "rechts-vor-links"-Regelung
Die Regelung "rechts-vor-links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO habe nicht gegolten, so das Amtsgericht. Der Beklagte sei aus einem
Schmerzensgeld von 1.500 Euro
Aufgrund der erlittenen Gehirnerschütterung ohne Schädelfraktur oder intrakranieller Blutung und des erlittenen knörchenden Strecksehnenabrisses des rechten kleinen Fingers mit anschließender Fingerextensionsschiene für sechs Wochen erachtete das Amtsgericht ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für angemessen. Zudem berücksichtigte das Gericht den zweitätigen stationären Krankenhausaufenthalt, die weiteren Arzt- und Röntgentermine zur Kontrolle des Krankheitsverlaufs und die ca. einwöchige Arbeitsunfähigkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 669/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 669 NJW-RR 2017, 669
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Dokument-Nr. 27007
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