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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016
- 10 C 103/15 -
Häufige und intensive Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters
Erhebliche Störung des Hausfriedens
Beleidigt und bedroht ein Mieter häufig und intensiv Mitmieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst, so rechtfertigt dies auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in diesem Verhalten liegt eine erhebliche Störung des Hausfriedens. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im November 2015 fristlos gekündigt nach dem er mehrfach andere Mieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst beleidigt und bedroht hat. So hat er eine Mitmieterin damit gedroht sie "totzuschlagen". Einem anderen Mieter drohte er vor dessen 8-jährigen Sohn damit "ihn fertigzumachen". Dem Vermieter kündigte er an, ihn durch einen Freund bei den Hells Angels "plattzumachen". Mehrfach bezeichnete der Mieter Mitmieter und Mitarbeiter des Vermieters als "Pisser", "Spast", "behinderter Wichser", "Fotze" oder "Penner". Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die
Erhebliche Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen und Bedrohungen
Der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2017, 55/rb)
- "Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.1993
[Aktenzeichen: 1 S 365/92]) - Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 208 C 151/14])
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Jahrgang: 2017, Seite: 55 GE 2017, 55
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Dokument-Nr. 23749
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