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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.06.2010
5 K 129/10.TR -

Streichen des Klassenraums: Eltern haben keinen Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht

Land muss Unterrichtsstunde von 45 Minuten und Renovierung des Klassenraums nicht garantieren

Eltern von Schülern können vom Land weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangen, dass der Zeitraum einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet wird und dafür Sorge getragen wird, dass der Klassenraum gestrichen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagten die Eltern einer Schülerin des Peter-Wust-Gymnasiums. Das Peter-Wust-Gymnasium ist als zweizügiges Gymnasium für ca. 350 Schüler errichtet. Seit der Einschulung der Tochter der Kläger ist es mit 900 bis 960 Schülern besetzt. Weil weder die Klassen noch die Fachräume ausreichten, hat man der Schule zunächst ein danebenstehendes ehemaliges Waisenhaus als Schulraum zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Baufälligkeit dieses Gebäudes befinden sich ca. 550 Schüler und Schülerinnen des Gymnasiums der Klassenstufen fünf bis neun am Schulstandort in Wittlich-Wengerohr seit November 2009 im Gebäude einer ehemaligen Dualen Oberschule (DOS). Die Eltern beanstandeten, dass das Gebäude nicht für ein Gymnasium ausgestattet sei und folglich kein Unterricht nach gymnasialem Standard stattfinde. Ferner ergeben sich Verzögerungen des Unterrichtsbeginns, da die Lehrer zwischen der Außenstelle und dem Gymnasium hin und her pendeln müssen. Die Zeit von 45 Minuten pro Unterrichtsstunde wird dadurch nicht eingehalten. Letztlich verlangten die Eltern mit ihrer Klage, die Herstellung eines gepflegten Schulgebäudes mit angemessenem Raumangebot und einen in ihren Augen nötigen Innenstrich.

Staat kommt im Bereich des Schulwesens umfassendes Organisations- und Planungsrecht zu

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Trier erfolglos. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten, mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt würden. Beides sei jedoch im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums nicht der Fall.

Räumliche Situation der Schule nicht unzumutbar – Grenzen im Bereich der Gesundheitsgefährdung nicht überschritten

Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten zu den so genannten Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände. Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs- und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.

Räumliche Trennung und kürzere Unterrichtsstunden stellen keine unzumutbare Belastung oder Ungleichbehandlung dar

Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am Peter-Wust-Gymnasium – bedingt durch das Pendeln von Lehrern und Schülern – derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009 bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen, eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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