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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2011
7 B 1107/11 -

VG Oldenburg: Hersteller darf verpacktes Hähnchenfleisch ohne Innenfilet nicht als "Brustfilet" vertreiben

Bezeichnung auf der Verpackung verstößt gegen europarechtliche Vorschriften

Ein Hersteller von Hähnchenbrustfilet darf die Ware nur dann als "Brustfilet" bezeichnen, wenn das Fleisch sowohl den äußeren als auch den inneren Brustmuskel umfasst. Wird jedoch das so genannte Innenfilet entfern, das Produkt aber dennoch als "Brustfilet" vermarktet, stellt dies eine gemeinschaftsrechtswidrigen Etikettierung dar, die zur Untersagung einer weiteren Vermarktung des Produktes führen kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall stellte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) bei der Kontrolle des Betriebs einer Firma fest, dass bei einer Vielzahl von als "Hähnchenbrustfilet" verpackten Fleischstücken vom Hersteller das so genannte "Innenfilet", d.h. der innere Brustmuskel, abgetrennt worden war. Das LAVES untersagte deshalb der Firma mit Bescheid vom 9. Mai 2011 bis auf Weiteres die Vermarktung des Produktes unter dem Namen "Hähnchenbrustfilet". Zur Begründung verwies es darauf, dass ein so zugeschnittenes Stück Fleisch nach den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen nicht als "Brustfilet" bezeichnet werden dürfe.

Gericht untersagt weitere Vermarktung aufgrund gemeinschaftsrechtswidriger Etikettierung

Gegen dieses Verbot hat die Firma am 10. Mai 2011 Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgelehnt und die Auffassung des LAVES bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass nach den anzuwendenden europarechtlichen Vorschriften als "Brustfilet" grundsätzlich nur unzerschnittenes entbeintes Brustfleisch bezeichnet werden dürfe, das sowohl den äußeren als auch den inneren Brustmuskel umfasse. Gestattet sei lediglich die Halbierung des Brustfleisches entlang des Brustbeins. Gemessen an diesen Voraussetzungen handele es sich bei dem Produkt der Firma entgegen der Bezeichnung auf der Verpackung nicht um Hähnchenbrustfilet im Sinne der europarechtlichen Vorschriften. Wegen der gemeinschaftsrechtswidrigen Etikettierung habe das LAVES die Vermarktung zu Recht bis auf Weiteres untersagt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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