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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12.05.2010
2 L 103/10 und 2 L 215/10 (vom 27.05.2010) -

Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Drogenkonsum zulässig

Besitz deutscher Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis aus EU-Mitgliedstaat bei Entziehung des Führerscheins wegen Drogenkonsums nicht relevant

Schon der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) genügt, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.

Im zugrunde liegenden Fall blieb der Eilantrag eines Fahrerlaubnisinhabers, der nach eigenen Angaben nur ein einziges Mal Heroin zu sich genommen hatte, ohne Erfolg. Dieser hatte zudem nicht nachweisen können, seit dem Konsum der Droge hinreichend lange, nämlich im Regelfall mindestens ein Jahr, abstinent gelebt zu haben.

Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsums ebenfalls zulässig

Ebenfalls erfolglos blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren war. Das Verwaltungsgericht Minden entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.

Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogenkonsumenten eine deutsche Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates besaßen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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Dokument-Nr.: 10142 Dokument-Nr. 10142

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