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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.02.2015
- 3 L 6/15.MZ -
Genehmigung für L-förmig das Nachbargrundstück umschließendes Gebäude erweist sich als rücksichtslos
Netto-Supermarkt darf wegen seines baulichen Erscheinungsbildes vorerst nicht errichtet werden
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein geplanter Netto-Supermarkt wegen seines baulichen Erscheinungsbildes die Rechte einer Wohnungseigentümerin auf dem Nachbargrundstück verletzt und daher einstweilen nicht gebaut werden darf.
Die Stadt Mainz hatte im zugrunde liegenden Verfahren einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 qm erteilt. Die bauliche Anlage umschließt danach das Nachbargrundstück auf dessen Süd- und Westseite in L-Form mit einer Gesamtlänge von ca. 50 m. Mit ihrem Eilantrag machte die Eigentümerin einer Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes die Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnnutzung geltend.
Bauvorhaben hat "bedrückende" Wirkung auf Nachbargrundstück
Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag statt. Der genehmigte Markt erweise sich trotz Einhaltung des Mindestgrenzabstands auf dem Baugrundstück im vorliegenden Einzelfall als rücksichtslos. Die Süd- und Westseite des Nachbargrundstücks würden jeweils in voller Länge von dem geschlossenen Baukörper begrenzt, der in diesem Bereich eine Höhe zwischen mindestens 4,40 m und 6,85 m aufweise. Angesichts der optischen Präsenz und Lage des Bauwerks entstehe für die Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes eine Situation des "Eingemauertseins", die der Eigentümerin gleichsam "die Luft zum Atmen" nehme und ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden könne. Die von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 20662
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