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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.08.2011
4 K 26/11.NW -

VG Neustadt: ALDI darf Verkaufsfläche im Gewerbegebiet nicht erweitern

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Sonder- und Kerngebieten zulässig

Der Bauantrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche und Geschossfläche eines ALDI Lebensmitteldiscounters in einem Gewerbegebiet wurde zu Recht vom Landkreis Kaiserslautern abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall betreibt die Lebensmitteldiscounterkette ALDI im Gewerbebetrieb von Weilerbach am südöstlichen Ortsrand einen ALDI-Markt mit einer Verkaufsfläche von 765 m². Den Bauantrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche auf 920 m² und der Geschossfläche auf 1.540 m² hat der beklagte Landkreis Kaiserslautern abgelehnt, weil ein so großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Sonder- und Kerngebieten, nicht aber in einem Gewerbegebiet zulässig ist.

Auswirkungen für Raumordnung u. a. bei Überschreitung von Geschossfläche anzunehmen

So seien großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten nur dann zulässig, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen u. a. auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung hätten. Überschreite die Geschossfläche eines solchen Einzelhandelsmarktes aber wie hier 1.200 m², sei von solchen Auswirkungen regelmäßig auszugehen. Der Einwand von ALDI, hier liege kein vom Gesetzgeber vorgestellter typischer Regelfall vor, weil der ALDI-Markt in fußläufiger Entfernung zu einem Wohngebiet liege und deswegen auch eine wohnortnahe Versorgungsfunktion erfülle, überzeugte die Richter nicht. Der ALDI-Markt in Weilerbach stelle nach der Erweiterung einen typischen Fall der Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in Ortsrandlage dar, der darauf zugeschnitten sei, vorwiegend ein weiter entfernt wohnendes, motorisiertes Kundenpublikum anzusprechen. Mit seinem innenstadtrelevanten Warensortiment könne die Betriebserweiterung auch Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung im Innenbereich von Weilerbach und ihren Nachbargemeinden haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 12199 Dokument-Nr. 12199

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