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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2013
- 11 K 4325/12 -
Mit 30 bis 60 km/h über die Autobahn: Altersbedingte Leistungsminderung kann Zweifel an Eignung und Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen
Fehlende Fahrereignung oder Fahrbefähigung begründet Entzug der Fahrerlaubnis
Kommt es aufgrund des fortschreitenden Alters eines Autofahrers zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, so kann dies Zweifel an der Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wurde ein etwa 88 Jahre alter Autofahrer auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Hintergrund dessen war, dass der Autofahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 60 km/h befuhr und dabei Mühe hatte, die Fahrspur einzuhalten. Er gab zudem selbst an, dass er mit der Technik des Wagens überfordert sei. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine 45-minütige
Überprüfung der Fahreignung und -befähigung durch Fahrprobe zulässig
Das Verwaltungsgericht Köln führte zunächst aus, dass eine Fahrerlaubnis dann zu entziehen ist, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV). Zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung sei eine
Vorliegen einer mangelnde Fahreignung und -befähigung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der 88-jährige Autofahrer nicht mehr über die
Besondere Gefährlichkeit durch fehlende Kritik- und Einsichtsfähigkeit
Darüber hinaus habe die mündliche Verhandlung gezeigt, so das Verwaltungsgericht weiter, dass der Autofahrer in erheblichem Maße weder kritik- noch einsichtsfähig war. Der Autofahrer habe nicht einsehen können, dass aufgrund des zunehmenden Alters und der ständig wachsenden Anforderungen die eigene Reaktions- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18113
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