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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.02.2011
2 K 729/10.KO -

VG Koblenz: Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht

Mehrkosten für notwendige medizinische Versorgung dürfen Betroffenen nicht in unzumutbarer Weise belasten

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000 Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025 Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt.

Verbleibende Eigenbelastung würde beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreiten

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.

Festgesetzte Höchstbetrag verstößt ohne Härtefallregelung gegen gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Volker Schudak schrieb am 08.02.2015

Was folgt aus diesem Urteil? Hat die beklagte Beihilfestelle die vom Kläger begehrte Differenz gezahlt oder ist die Entscheidung angegriffen und durch die nächsten Instanzen betrieben worden; ggf. mit welchen Ergebnissen?

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