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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2011
1 K 522/10.KO -

VG Koblenz: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schießanlage beinhaltet kein Erlaubnis zur Einzäunung des Geländes

Einfriedung der Schießanlage bedarf gesonderter Baugenehmigung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme einer alten Schießanlage umfasst nicht automatisch die Erlaubnis zur Einzäunung des Geländes. Die Einfriedung einer im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur erfolgen, wenn dies zuvor ausdrücklich genehmigt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt der Kläger, ein eingetragener Verein, eine von der Bundeswehr übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz unter dem 2. Dezember 2002 immissionsschutzrechtlich genehmigt und es erging im April 2006 diesbezüglich eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Stadt stellt Bauarbeiten ein

Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei.

Einzäunung nicht in Genehmigung umfasst

Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wiederinbetriebnahme der alten Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht, jedoch ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren nicht, dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung umfasst gewesen sei. Außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie und waffenrechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung. Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen, dass er sein Vorhaben verwirklichen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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Dokument-Nr.: 11028 Dokument-Nr. 11028

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