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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25.09.2013
6 A 3517/12 -

Freies Gymnasium Hannover erfolgreich im Verfahren um Genehmigung einer "Montessori-Grundschule" als Ersatzschule

Allein auf fehlendes besonderes pädagogisches Interesse gestützte Ablehnung rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Niedersächsische Landesschulbehörde verpflichtet, über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule FGH als Ersatzschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist private Trägerin des Freien Gymnasiums Hannover, einer anerkannten Ersatzschule in Hannover-Bothfeld. Sie plant seit einigen Jahren die Einrichtung einer privaten Grundschule in den Schulgebäuden des Gymnasiums. Die Klägerin hat einen Genehmigungsantrag vorgelegt, der die Errichtung der "Grundschule FGH" zum Gegenstand hat. Die Grundlage der pädagogischen Arbeit der "Grundschule FGH" soll die Pädagogik Maria Montessoris sein.

Landesschulbehörde hielt pädagogisches Konzept für nicht ausreichend

Die Regionalabteilung Hannover der Niedersächsischen Landesschulbehörde hat die Genehmigung dieser Grundschule abgelehnt. Das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept reiche nicht aus, um das für die Genehmigung privater Grundschulen in Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz vorgeschriebene "besondere pädagogische Interesse" an der Errichtung dieser Grundschule zu begründen.

Montessori-Schulen sind fester und allgemein bekannter Begriff der deutschen Schullandschaft

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt: Die allein auf das fehlende besondere pädagogische Interesse (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG) gestützte Ablehnung sei rechtswidrig. In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 16.12.1992, Az.: 1 BvR 167/878) aufgestellten Grundsätze könne das Fehlen eines besonderen pädagogischen Interesses an der Errichtung der privaten Grundschule FGH nicht ausschließlich damit begründet werden, dass das pädagogische Konzept der Klägerin weder ein Leitziel noch eine besondere pädagogische Innovation im Bereich von Unterricht und Kompetenzentwicklung, welche das staatliche Schulwesen ergänze und bereichere, ausweise. Die Montessori-Pädagogik werde in Deutschland in vielen Einrichtungen und Schulen praktiziert. Montessori-Schulen seien ein fester und allgemein bekannter Begriff der deutschen Schullandschaft, was nicht nur für den Bereich der privaten Montessori-Schulen, sondern auch für vereinzelte öffentliche Schulen gelte. Dass es sich dabei nicht um eine pädagogische Innovation handele, sei für die verfassungsrechtliche Garantie der Privatschulfreiheit unerheblich. Die weitere Begründung des ablehnenden Bescheids der Beklagten sei ebenso allgemein gehalten. Sie gebe nichts für die Annahme her, das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept könne nicht umgesetzt werden und die Schullandschaft bereichern. Hierzu fehle es schon an einer konkreten Bezeichnung von überprüfbaren Kritikpunkten und der Bezeichnung der Gegenstände des Konzepts, die nach Auffassung der Beklagten konzeptionell nicht aussagekräftig genug seien.

Niedersächsische Landesschulbehörde muss Genehmigungsverfahren fortsetzen

Das Gericht hat die Niedersächsische Landesschulbehörde daher verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule FGH als Ersatzschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Aufgrund der Verpflichtung zur Neubescheidung ist die Niedersächsische Landesschulbehörde verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen und sodann abschließend über die Erteilung der Ersatzschulgenehmigung zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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Dokument-Nr.: 16879 Dokument-Nr. 16879

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