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Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 24.04.2012
- 2 A 271/10 und 2 A 267/10 (Urteil v. 06.06.2012) -
Fehlende schlüssige und tragfähige Konzepte – OVG Bremen lehnt Genehmigung für Privatschulen ab
Konzept einer Privatschule muss sich in vorhandene Grundstruktur der Schulorganisation des jeweiligen Bundeslandes einfügen
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Klagen zweier Elterninitiativen auf Genehmigung von Privatschulen abgewiesen. Die Genehmigung einer privaten Schule kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese sich in die vorhandene Grundstruktur der Schulorganisation des jeweiligen Bundeslandes einfügt. Dies ist bei einer die Klassen 1 bis 6 umfassenden Grundschule und bei einer die Grundschule als auch die nachfolgenden Jahrgangsstufen bis zur 10. Klasse umfassenden Privatschule nicht der Fall.
In den zugrunde liegenden zwei Verfahren ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Elterninitiativen einen Anspruch auf
OVG hebt erstinstanzliche Urteile auf
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat über die von der Bildungsbehörde eingelegten Berufungen verhandelt und aufgrund dieser Verhandlungen die erstinstanzlichen Urteile jeweils aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Privatschulkonzept würde spätere Wahlmöglichkeit der Schüler zwischen verschiedenen Schularten erheblich einschränken
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine
Ausnahmen nur bei „besonderem pädagogischen Interesse“ an privater Grundschule möglich
Unabhängig davon seien in beiden Fällen aber auch die materiellen Anforderungen nicht erfüllt, die das Grundgesetz für die Einrichtung einer privaten
"Freie Schule Bremen" fehlt es an schlüssigem und tragfähigen Konzept
Das Oberverwaltungsgericht führt dazu in seinem die Freie Schule Bremen betreffenden Urteil näher aus, dass diese sich nicht auf ein solches „besonderes pädagogisches Interesse“ berufen könne. Das von dem Verein vorgelegte Schulkonzept sei teils fachlich fragwürdig, teils enthalte es Zielvorstellungen, die auch an öffentlichen Schulen praktiziert werden würden. Es fehle an einem schlüssigen und tragfähigen Konzept, aus dem sich ein besonderes pädagogisches Interesse ableiten lassen. Das Oberverwaltungsgericht ist in diesem Punkt der Einschätzung des von ihm bestellten Gutachters, eines an der Humboldt-Universität Berlin tätigen Erziehungswissenschaftlers, gefolgt.
Vorgelegte Konzept der Humanistischen Schule unterscheidet sich nicht von Bildungsaufgaben und Erziehungszielen staatlicher Grundschulen
In dem die Einrichtung einer humanistischen Schule betreffenden Urteil beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht zunächst näher mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 13880
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