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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2020
- 5 L 744/20.F -
Aktionär kann nicht im Wege des Eilrechtsschutzes Untersagung einer Hauptversammlung wegen Corona-Pandemie erreichen
Weder Infektionsschutzgesetz noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID- 19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
Kein Anspruch auf Untersagung der Hauptversammlung
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht betonte und stellte dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkenne, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen "Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen" der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.
Mögliche Untersagung der Hauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt
Der Antragsteller habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Bank bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre
Infektionsschutzgesetz dient nicht Aktionärsinteresse
Soweit der Antragsteller anführte, so das Verwaltungsgericht, dass er bereits in der Vergangenheit als "kritischer Aktionär" an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28589
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