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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2008
VG 11 A 720.07 -

Umsetzen eines PKW auch bei umgedrehten mobilen Halteverbotsschildern zulässig

Verkehrsteilnehmer muss sich gründlich vergewissern, ob der Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliegt

Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind, solange sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden können. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt die Klage eines Autofahrers gegen einen Kostenbescheid wegen der polizeilich angeordneten Umsetzung seines PKW abgewiesen.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte eine Firma im Juni 2006 mobile Halteverbotszeichen sechs Tage vor geplanten Bauarbeiten aufgestellt; diese Schilder waren möglicherweise zeitweise nicht durchgehend zur Straße hin ausgerichtet. Der Kläger hatte den Schildern daher keine Beachtung geschenkt und sein Fahrzeug in dem ausgeschilderten Bereich geparkt.

Verkehrsschild wirksam, wenn durchschnittlicher Kraftfahrer Möglichkeit der tatsächlichen Wahrnehmung des Verkehrszeichens hat

Die Kammer hielt dem mit Kosten von 149,- Euro belasteten Kläger entgegen, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer entfalteten, wenn sie so aufgestellt oder angebracht seien, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen werden könnten. Auf die tatsächliche Wahrnehmung komme es nicht an. Dabei seien im ruhenden Verkehr strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstelle, müsse sich gründlich vergewissern, ob der gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliege.

Insbesondere in Großstädten würden häufiger für einen Straßenbereich kurzfristig nacheinander wirksame Regelungen eingerichtet und neben fest installierten Verkehrsschildern oft auch noch bewegliche Verkehrsschilder für zeitlich befristete Regelungen aufgestellt. Dies müssten Verkehrsteilnehmer stets im Blick haben.

Ausrichtung eines mobilen Verkehrsschildes irrelevant - Auch umgedrehtes Verkehrsschild gültig

Sei ein mobiles Verkehrszeichen zudem mit einem Zusatzschild versehen, das seine zeitliche Geltung auf einen nach Datum und Uhrzeit bestimmten sowie in der Zukunft liegenden Zeitraum festlege, beanspruche es in jedem Fall Geltung. Die Ausrichtung eines mobilen Verkehrszeichens besage wenig über die (zukünftige) Wirksamkeit der Verkehrsregelung, weil derartige Zeichen nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig von Unbefugten umgedreht würden. Mit der Entscheidung folgte das Gericht der ständigen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des VG Berlin vom 12.02.2008

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