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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.06.2023
36 K 384/22 -

Verfassungs­feindliche Chatnachrichten können Einstellung in die Polizei verhindern

Rechtsradikale Überzeugung als Grund für Ablehnung nicht erforderlich

Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungs­feindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in die Berliner Polizei. Im Rahmen eines - später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten - Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.

Versenden von Bildern mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend für Ablehnung

Das VG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.

Anforderungen an charakterliche Stabilität bei Polizisten hoch

An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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