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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2016
11 K L 432.16 -

Hartnäckiges Falschparken rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug

Fahrzeugnutzung durch andere Personen kein Rechtfertigungsgrund

Ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl kann eine Fahrerlaubnis schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilbeschluss bestätigt.

Im vorliegenden Verfahren waren zwischen Januar 2014 und Januar 2016 mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten - davon 83 Parkverstöße - begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war.

Hartnäckige Missachtung von Vorschriften genügen für Fahrerlaubnisentzug

Das Verwaltungsgericht bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

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Dokument-Nr.: 23522 Dokument-Nr. 23522

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