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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 19.02.2015
8 L 623/14 -

Vorläufige Aufenthalts­erlaubnis für syrischen Studenten auch ohne gesicherten Lebensunterhalt

Verlängerung der Aufenthalts­erlaubnis bei Einstellung der Finanzierung des Studiums wegen des Bürgerkriegs in Syrien möglich

Ein syrischer Student kann auch ohne gesicherten Lebensunterhalt eine vorläufige Aufenthalts­erlaubnis erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem Eilbeschluss entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war zunächst von seinem in Deutschland lebenden syrischen Cousin unterstützt worden. Nach dessen Angaben sei dies aber finanziell nicht mehr möglich, weil dieser sich nunmehr verpflichtet habe, den Bruder des Antragstellers zu unterstützen, um ihn so vor dem Bürgerkrieg in Syrien zu retten. Die eigene Familie des Antragstellers in Syrien könne ihn wegen des Bürgerkriegs nicht - wie ursprünglich geplant - finanziell bei seinem Studium unterstützen. Bürgerkriegsbedingt sei der Wechselkurs eingebrochen und seien die Lebenshaltungskosten in Syrien stark angestiegen.

VG bejaht Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Das Verwaltungsgericht Aachen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass nach der Aufnahmeanordnung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen syrische Studenten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte, obwohl ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wenn die Finanzierung ihres Studiums wegen des Bürgerkriegs in Syrien eingestellt worden sei. Das sei hier der Fall. Die Verlängerung könne auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass sie nach der Aufnahmeanordnung ausgeschlossen sei, wenn der in Deutschland lebende Unterstützer entgegen seiner Verpflichtungserklärung nicht mehr bereit sei, den Lebensunterhalt des syrischen Studenten zu sichern. Der Cousin des Antragstellers habe diese Verpflichtung nur für ein Jahr übernommen, und dieses Jahr sei abgelaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 20665 Dokument-Nr. 20665

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