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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.04.2010
- 6 U 30/10 -
Räum- und Streupflicht: Gemeinde haftet für Sturz auf ungestreuten Radwegen
An zentralen Verkehrsknotenpunkten muss auch vor den in der Gemeindesatzung festgelegten Uhrzeiten gestreut werden
Gemeinden haben im Winter auch dann eine Streupflicht vor einer in der Satzung festgelegten Uhrzeit, wenn es sich bei den zu streuenden Straßen um gefährliche Fahrbahnstellen wie z.B. zentrale Verkehrsknotenpunkte handelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin im Dezember 2008 um 7.20 Uhr mit ihrem Fahrrad auf einem ungestreuten
Gemeinde beruft sich auf festgelegte Streuzeiten in Gemeindesatzung
Die Klägerin verklagte die
Gemeindesatzung entbindet Gemeinde nicht von allgemeiner Verkehrssicherungspflicht
Das Oberlandesgericht entschied, dass auf Radwegen zwar keine generelle
Klägerin hatte Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit und trägt 50 prozentige Mitschuld
Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Klägerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für die Klägerin erkennbar gewesen sei, treffe sie ein 50 prozentiges Mitverschulden. Dies führte zu einer hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
- LG München hält die Räum- und Streupflicht erst ab 6.30 Uhr für angemessen
(Landgericht München I, Urteil vom 08.04.2005
[Aktenzeichen: 6 O 23924/04]) - Vorsicht, eingeschränkter Winterdienst! - Leistungsfähigkeit der Gemeinde bestimmt den Umfang der Räum- und Streupflicht
(Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 29.01.2009
[Aktenzeichen: 3 L 1922/08])
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Dokument-Nr. 9667
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