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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.1998
- 22 U 161/97 -
Von Mietern eingepflanzte Sträucher oder Bäume im Mietergarten können in das Eigentum des Grundstücksbesitzers übergehen
Mieter haben daher keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Beschädigung der Pflanzen
Pflanzen Mieter in den Mietergärten Bäume oder Sträucher ein, so erlangt der Grundstücksbesitzer Eigentum an den Pflanzen. Werden die Pflanzen beschädigt, so haben die Mieter daher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Sträucher bestand nicht
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass den Mietern kein Schadenersatzanspruch wegen der
Eigentum der Mieter wurde nicht verletzt
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsbeschädigung habe nach Ansicht des Gerichts nicht vorgelegen. Denn die
Kein vorübergehender Zweck bei Einpflanzung auf unbestimmte Zeit
Werden
Schadenersatzanspruch wegen Besitzverletzung bestand ebenso nicht
Darüber hinaus habe nach Auffassung der Richter kein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB wegen einer Besitzverletzung bestanden. Insofern wäre allenfalls eine Entschädigung wegen einer Nutzungsbeeinträchtigung in Betracht gekommen. Hier sei aber weder die Wohnung noch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZM 1998, 1020/rb)
Jahrgang: 1999, Seite: 160 NJW-RR 1999, 160 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 1998, Seite: 1020 NZM 1998, 1020
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Dokument-Nr. 15970
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