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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.04.2019
- S 22 SB 6940/17 -
Registrierte Rentenberater dürfen Rechtsdienstleistungen im Schwerbehindertenrecht nur in Angelegenheiten mit Bezug zu gesetzlicher Rente erbringen
SG Stuttgart zur Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Rentenberater Menschen, die einen höheren Grad der Behinderung begehren, in dieser Angelegenheit nur vor dem Sozialgericht vertreten dürfen, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweist. Dies ist höchstens drei Jahre vor dem frühestmöglichen Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Fall.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1990
Notwendiger Bezug zur gesetzlichen Rente ist höchstens drei Jahre vor frühestmöglichem Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen herstellbar
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. Das Versorgungsamt habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen (§ 13 Abs. 5 Nr. 3 SGB X). Nach Maßgabe des seit Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes dürften registrierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)
- Berufserfahrene Volljuristen dürfen ohne Erlaubnis unentgeltliche Rechtsberatung betreiben
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2005
[Aktenzeichen: 8 LB 119/03]) - Rentenberater üben gewerbliche Tätigkeit aus
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2019
[Aktenzeichen: VIII R 2/16 und VIII R 26/16])
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Dokument-Nr. 28421
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