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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 29.10.2011
- S 7 AL 4100/08 -
Keine Sperrzeit: Arbeitnehmer muss keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnen, der von einem zuvor mündlich geschlossenen Vertrag abweicht
Arbeitnehmer wollte Verpflichtung zur Arbeit an sieben Tagen in der Woche nicht akzeptieren / Arbeitsagentur darf keine Sperrzeit verhängen
In der Weigerung, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, liegt kein arbeitsvertragswidriges Verhalten. Wird daraufhin ein bis zu diesem Zeitpunkt auf mündlicher Basis bestehendes Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, so liegt dies nicht im Verschulden des Gekündigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.
Im vorliegenden Fall wollte die
Schriftlicher Vertrag sollte zu einer 7 Tage-Woche verpflichten
Als Anlass für seine
Es besteht keine Verpflichtung, einen von mündlicher Vereinbarung abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben
Nach Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hatte die
Einer Abänderung des mündlichen Vertrages durch die schriftliche Vertragsfassung musste der Mann demnach nicht zustimmen. Die verhängte Sperrfrist war somit von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2012
Quelle: ra-online, Sozialgericht Heilbronn (vt/st)
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Dokument-Nr. 13504
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