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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.03.2011
S 15 EG 29/10 -

SG Detmold: Pflegevater hat keinen Anspruch auf Elterngeld

Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern oder Adoptivkindern gerechtfertigt

Nimmt eine Familie ein Pflegekind bei sich auf, steht den Pflegeeltern kein Elterngeld nach dem Bundeselterngesetz zu. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall entschloss sich der 40-jährige Kläger, für die Betreuung eines Pflegekindes eine berufliche Auszeit zu nehmen. Sein Antrag auf Elterngeld wurde abgelehnt.

Dauerpflegeverhältnis rechtfertigt keinen Bezug von Elterngeld

Das Sozialgericht Detmold entschied, dass Elterngeld nur demjenigen zusteht, der mit seinem leiblichen Kind oder einem diesem gleichgestellten, angenommenen bzw. adoptierten Kind in einem Haushalt lebt. Ein Dauerpflegeverhältnis wie im Falle des Klägers rechtfertige hingegen nicht den Bezug von Elterngeld.

Einschränkungen für Pflegeeltern durch Erhalt regelmäßigen Pflegegeldes teilweise aufgewogen

Für die von dem Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Dauerpflegekindern gegenüber leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege bestehen nach Ansicht des Gerichts sachliche Gründe. Während die Adoptionspflege regelmäßig zur Annahme des Kindes und damit zur Erlangung des Sorgerechts führt, fehlt bei dem Pflegschaftsverhältnis eine dauerhafte Erziehungsgemeinschaft. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Einschränkung für Pflegeeltern zum Teil dadurch aufgewogen, dass ihnen von den Behörden der Jugendhilfe ein regelmäßiges Pflegegeld zufließt, das auch über den Bezugszeitraum des Elterngeldes hinaus gewährt wird. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah das Gericht daher nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht bereits zu den vor der Geltung des Bundeselterngeldgesetzes gültigen und gleichlautenden Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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Dokument-Nr.: 11390 Dokument-Nr. 11390

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