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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2016
- 2 L 33/14 -
Kein Anspruch auf Unterlassung des täglichen Glockengeläuts einer privaten Kirche ab 18 Uhr
Keine unzumutbare Geräuschbelästigung durch Glockenläuten
Läutet die Glocke einer privaten Kirche täglich ab 18 Uhr für drei Minuten (Angelusläuten), so hat ein Nachbar dies hinzunehmen. Denn in dieser eingeschränkten Nutzung der Glocke liegt keine unzumutbare Geräuschbelästigung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks war unmittelbarer
Verwaltungsgericht wies Unterlassungsklage ab
Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Unterlassungsklage ab, da der zulässige Grenzwert der TA Lärm nicht überschritten worden sei. Eine Lärmmessung habe eine kurzzeitige Geräuschspitze von 83 dB (A) gemessen, so das Gericht. Diese habe noch unterhalb der Grenze nach der TA Lärm zulässigen 85 dB (A) gelegen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um privilegiertes liturgisches Geläut handele. Denn das dreiminütige Glockengeläut diene ausschließlich dem Aufruf zum Angelusgebet. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem
Einordnung des Glockengeläuts als liturgisch oder weltlich unerheblich
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es nicht entscheidend, ob das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 10.03.2014
[Aktenzeichen: 2 A 185/13]
- Kein Anspruch auf Unterlassen des viertelstündlichen Zeitläutens zwischen 7 und 22 Uhr sowie des liturgischen Glockengeläuts einer Kirche
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2016
[Aktenzeichen: 3 K 7096/15]) - Kein Anspruch auf Unterlassung eines privaten Glockenspiels bei geringfügiger Lärmbelästigung
(Amtsgericht Solingen, Urteil vom 16.04.2014
[Aktenzeichen: 13 C 278/13])
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Dokument-Nr. 25486
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