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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2024
- I ZR 147/22 -
BGH: Klagebefugnis eines Wirtschaftsverbands bei Anschwärzung eines seiner Mitglieder
Anschwärzung muss sich aber gegen Mehrheit der Mitbewerber richten
Ein Wirtschaftsverband kann gegen eine Anschwärzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgehen, wenn sich diese nicht nur gegen einen der Mitbewerber richtet, sondern gegen die Mehrheit der Mitbewerber. Zudem muss zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des Verbands sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma zum Vertrieb von Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler veröffentlichte im Jahr 2018 auf ihrer Internetseite und auf Instagram ein Video, in dem sie Aussagen über Zigaretten-Eindrehpapier anderer Hersteller tätigte. Ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen waren, beanstandete die Aussagen und erhob daher Klage auf
Fachverband zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nicht nur die von einer möglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2021
[Aktenzeichen: 8 O 8/20] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2022
[Aktenzeichen: 15 U 42/22]
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Dokument-Nr. 33943
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