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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2016
3 A 10861/15.OVG -

Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst nach sexuellem Missbrauch einer Schülerin rechtmäßig

Schwerwiegendes Dienstvergehen führt zwangsläufig zu einem nicht wieder­herzustellenden Vertrauensverlust

Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülerinnen oder Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein jetzt 58 Jahre alter Gymnasiallehrer gegen seine Entfernung aus dem Schuldienst. Mit der gegen ihn von der Schulaufsichtsbehörde des Landes erhobenen Disziplinarklage wurde ihm vorgeworfen, vor drei Jahren an seiner damals 17-jährigen Schülerin sexuelle Handlungen in seiner Wohnung vorgenommen zu haben. Nachdem er im amtsgerichtlichen Verfahren über seinen Strafverteidiger ein schriftliches Geständnis abgelegt hatte, wurde er durch Strafbefehl wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Disziplinarverfahren widerrief er sein Geständnis. Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen habe er tatsächlich nicht begangen. Die Aussagen der Schülerin seien nicht glaubhaft.

Lehrer wird wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schülerin aus Beamtenverhältnis entfernt

Nach deren Vernehmung als Zeugin entfernte das Verwaltungsgericht den Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schülerin aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nach erneuter Zeugenvernehmung diese Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurück.

Schilderung des Tatgeschehens der Zeugin schlüssig

Auch für die Berufungsinstanz stand ohne vernünftige Zweifel fest, dass sich der sexuelle Übergriff des Beamten so wie von der Zeugin geschildert zugetragen habe. Zwar gebe es für das Tatgeschehen selbst keine weiteren Zeugen, so dass "Aussage gegen Aussage" stehe. Die Zeugin habe das Tatgeschehen aber nicht nur schlüssig geschildert. Ihre Darstellung werde auch durch weitere Indizien belegt. Der Beamte habe in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben können, warum er gegenüber den Strafverfolgungsorganen die Tat eingeräumt habe, diese jedoch im nachfolgenden Disziplinarverfahren nunmehr abstreite. Außerdem spreche für die Schilderung der Zeugin vor allem eine vom Beamten selbst verfasste E-Mail, mit der er die Zeugin um ein klärendes Gespräch bitte, weil sich an dem Tattag "etwas verselbstständigt" habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, dass es sich bei dem, was sich an diesem Tag "verselbstständigt" habe, nicht um den hier in Rede stehenden sexuellen Übergriff handeln könnte, habe er ebenfalls nicht geben können.

Disziplinarmaßnahme gegen Beamten nicht zu beanstanden

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte aufgrund dieses Sachverhalts das Verwaltungsgericht auch im Disziplinarmaß. Der Beamte habe ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen, als er die ihm als Lehrer am Gymnasium zur Erziehung anvertraute Schülerin in seiner Wohnung sexuell missbraucht habe, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren habe. Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülerinnen oder Schülern vornehme und damit zeige, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, versage in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führe zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, zu einem nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust. Derartige Dienstvergehen hätten daher in aller Regel - und so auch im konkreten Fall - die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Außergewöhnliche Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertige der Einwand des Beamten, ihm werde lediglich ein einmaliger Übergriff vorgeworfen, nicht seinen Verbleib im Beamtenverhältnis. Ein derartiges Verhalten erlaube auch bei einer Ersttat kein Vertrauen mehr darauf, dass ein Wiederholungsfall ausgeschlossen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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