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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021
- 1 ME 42/21 -
Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässig
Keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung
Eine Kindertageseinrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging in Niedersachsen im Jahr 2021 der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer
Verwaltungsgericht lehnt Eilrechtsschutzantrag ab
Der Antrag auf Eilrechtsschutz des Grundstückseigentümers wurde vom Verwaltungsgericht Stade abgelehnt. Es konnte nicht erkennen, dass das Vorhaben Nachbarrechte verletze. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Oberverwaltungsgericht bejaht Zulässigkeit der Errichtung der Kindertagesstätte
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Errichtung der
Keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei angesichts der geplanten 40 Stellplätze auch keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung zu erwarten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Stade, Beschluss vom 15.02.2021
[Aktenzeichen: 2 B 60/21]
- Umbau eines Gebäudes zur Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013
[Aktenzeichen: 8 S 1813/13]) - Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anwohner durch Lärm aus Kindertagesstätte
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 1 EO 560/10 und 1 EO 691/10])
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Dokument-Nr. 31080
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