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Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 18.05.2017
1 U 622/16 -

Am rechten Fahrbahnrand stehender Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht darf überholt werden

Kein Vorliegen einer unklaren Verkehrslage

Steht ein Lkw am rechten Fahrbahnrand und ist sein Warnblinklicht eingeschaltet, liegt keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Der Lkw darf daher überholt werden. Kommt es dabei zu einem Unfall, weil der Lkw plötzlich rückwärts fährt, haftet der Lkw-Fahrer allein. Dies hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Mai 2015 stoppte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand und schaltete das Warnblinklicht ein. Sodann setzte er den Rückwärtsgang an und steuerte das Fahrzeug rückwärts. Der Lkw-Fahrer wollte damit das Abbiegen in die links gelegene Straße erleichtern. Jedoch befand sich hinter dem Lkw ein Pkw. Dieser musste aufgrund des Halts des Lkw ebenfalls anhalten. Die Fahrerin des Pkw setzte zu dem Zeitpunkt zum Überholen an, als der Lkw begann, rückwärts zu fahren. Es kam dabei zu einer Kollision, wobei der Pkw beschädigt wurde. Die Pkw-Fahrerin erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Thüringen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem Beklagten sei ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Er habe das Gebot zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren durch die mangelnde Beachtung des klägerischen Fahrzeugs sowie der irreleitenden Verwendung des Warnblinklichts verletzt. Hinzu sei gekommen, dass die ohnehin höhere Betriebsgefahr des Lkw durch das Rückwärtsfahren nochmals gesteigert worden sei.

Kein Verbot des Überholens

Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten. Sie habe den Lkw überholen dürfen. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot habe nicht vorlegen. Steuert der Fahrer eines gewöhnlichen Lkw diesen an den rechten Fahrbahnrand und schaltet dann das Warnblinklicht ein, dürfe der nachfolgende Verkehr dies nur in der Weise verstehen, dass das Fahrzeug vorerst nicht mehr bewegt werde. Die Klägerin habe daher von einem ungefährlichen Überholvorgang ausgehen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 1437/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1437
NJW-RR 2017, 1437

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Dokument-Nr.: 27574 Dokument-Nr. 27574

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