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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016
4 U 97/16 -

Anscheinsbeweis spricht bei Herabfallen von Dachziegeln während eines Sturms der Stärke 13 für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Grund­stücks­eigentümer muss erhebliche Sturmstärken mit einplanen

Fallen bei einem Sturm der Stärke 13 Dachziegel herunter, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Ein Grund­stücks­eigentümer muss auch mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms mit Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km/h (Windstärke: 10) im März 2015 wurde ein vor dem Eingang einer Evangelischen Kirche geparktes Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln beschädigt. Nachdem die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von über 6.600 Euro reguliert hatte, klagte sie gegen die Kirche auf Erstattung der Schadenssumme. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass das Dach nur unzureichend kontrolliert wurde.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Die Beklagte hafte nach § 836 BGB, da sich infolge des Sturms Ziegel vom Dach der Kirche gelöst und das Fahrzeug beschädigt haben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Regressanspruch

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Regress gemäß § 836 BGB zu.

Anscheinsbeweis spricht für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts spreche das Ablösen von Dachziegeln infolge eines starken Sturms mit Windstärken von bis zu 13 im Rahmen des Anscheinsbeweises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Daches. Der Unterhaltspflichtige müsse erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen. In der Regel sei daher der Anscheinsbeweis noch nicht dadurch erschüttert, wenn die Schadensursache eine besonders starke Sturmböe war. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könne, lassen den Anscheinsbeweis entfallen. So lag der Fall hier aber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2016
    [Aktenzeichen: 3 O 340/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 793
NJW-RR 2017, 793
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 860
NZM 2017, 860

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Dokument-Nr.: 27264 Dokument-Nr. 27264

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Kommentare (9)

 
 
uli schrieb am 08.04.2019

selbs die Versicherungen gehen von schäden ab Stärke 8 aus. Siehe z.B. https://www.cosmosdirekt.de/hausratversicherung/sturmschaden/

unter der Überschrift:

Auswirkungen von Winden der Stärke 8 bis 12 an Land ist eine aufschlußreiche Beispielsammlung der möglichen Schadereignisse.

uli schrieb am 08.04.2019

Ganz das Gegenteil wird in http://www.wettergefahren.de/warnungen/windwarnskala.html angenommen. Hier wird ab Stärke 9 davon ausgegangen, dass es normal ist, wenn Dachziegel oder Rauchhauben abgehoben werden. Benannte Windgeschwindigkeiten sind dort mit 75 – 85 km/h angegeben. Bei 100 km/h (= 10) wird von größere Schäden an Häusern ausgegangen. Bei Stärke 12 (ab 120 km/h) sogar von schweren Verwüstungen.

Die Frage mag gestellt werden: Sind sich die Richter eigentlich bewusst, wie sich Windstärke 13 anfühlt und was alles dabei vernichtet werden kann? Vielleicht sollte sie einmal mit dem Motorrad ohne Visier bei Regen oder Hagel knapp 150 km/h fahren, damit sie ein ungefähres Gefühl dafür entwickeln können.

Michael Rottach schrieb am 08.04.2019

Hat sich ein Richter mal bei Windstärke 10 - 13 ( bis zu 150 km/h Windgeschwindigkeit) sich in den Windgestellt? Das muss man sich mal Fragen. Ein Wind KANN auch unter "normal" befestigten Dachziegeln blasen und diese auf der Verankerung lösen. Dies ist bei Älteren Dächern mal so. Gesezliche Vorgeschriebene "Sturmhacken" sind leider "NUR" bei neu Eindeckungen Vorgeschrieben und nicht bei bis dato dichten Dächern. Dies wurde bei diesem Urteil in keinster weise Berücksichtigt.

EGON HAT SCHULFREI schrieb am 05.04.2019

SICHER EIN KOMMUNIKATIONSPROBLEM...

REGINA TALES schrieb am 05.04.2019

NIEMAND KANN SAGEN OB DIESE DACHPFANNEN NICHT VON DRITTEN SCHON VORHER GELÖST WURDEN....DACHHASEN ODER ANDERE KLETTERGEISTER..SELBST EVTL. LKWS KÖNNTEN DAZU BEITRAGEN..BEI DER ANLIEFERUNG ECT.

DER SCHADEN WURDE HIER VON DEM HAUS BZW. KIRCHENBESITZER ALS EINZIG HAFTENDEN VERURSACHT,GING VON HIER AUS.DIE KAUSALKETTE MAG LÄNGER SEIN.....DEN ÄOL WIRD MAN NICHT MONETÄR BELASTEN KÖNNEN..UND REGIERUNGEN ENTZIEHEN SICH GRUNDSÄTZLICH IHRER VERANTWORTUNG DURCH RÜCKTRITTE...

DAS WIRD DEM LIEBEN GOTT SCHLECHT GELINGEN..

DER HÄTTS JA WISSEN MÜSSEN..

HARRY JASSES schrieb am 05.04.2019

RICHTER KÖNNEN JA MAL STURMFORSCHUNGSFORTBILDUNGEN MACHEN..ALLGEM. BEKANNT IST IMMERHIN,DASS STÜRME GANZ UNTERSCHIEDLICH SIND WAS RICHTUNG UND INTENSITÄT

AUSMACHT.

ETWAS ANDERES WÄREEINE GRUNDSÄTZLICHE VERS.PFLICHT FÜR DURCH STURM ENTSTANDENDE SCHÄDEN BEI UNBETEILIGTEN...NUR WER IST SCHON WIRKLICH UNBETEILIGT AN DER HÄUFIGKEIT UND INTENSITÄT DER STÜRME..

WELCH DÜVEL NUN DEN FLUG BEGÜNSTIGTE...TÄTER WAREN VIELE NUR HAFTEN SOLL MAL WIEDER DER ZUERST VOM STURM GESCHÄDIGTE..

EINE STRUMSCHADENVERSICHERUNG MÜSSTE DAHER STEURLICH BEGÜNSTIGT WERDEN..DA SIE MEHR ALS NUR POLITISCHEN HINTERGRUND HABEN..

HURRYCAIN AUTOMATIX schrieb am 05.04.2019

DER ANSCHEINBEWEIS IST NICHT ZWINGEND EIN HINWEIS

AUF DIE VORGEGEBENEN SACHVERHALTE SONDERN NUR ANSCHEINEND...ALSO DEM ANSCHEIN NACH..

DIE KONKRETEN URSACHEN FÜR DIE DACHZIEGELFLÜGE

SIND NICHT EINDEUTIG ERMITTELT WORDEN.WENN EIN DACH ORDNUNGGEMÄSS GEDECKT WURDE,KANN BEI REGELMÄSSIGER KONTROLLWATRTUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN DER ZIEGELFLUG MÖGLICH SEIN..

SPEKULATIVE SACHVERHALTE SIND NICHT NOTWENDIG

TATSACHEN..DIE UNTERSTELLUNGEN SIND ZU DEM DISKRIMINIEREND...WEIL NICHT ZWINGEND URSÄCHLICH.

HURRYCAIN AUTOMATIX schrieb am 05.04.2019

DIE BEPFLANZUNG MIT STRÄUCHERN UND SCHNELLWÜCHSIGEN WEIDENGESTRÄUCH KANN DRUCKWELLEN UND STRÜRME UMLEITEN UND DÄMPFEN..

DACHPFANNEN SOLLTEN IM ALLGEM. BIS 100 STUNDENKM

LIEGEN BLEIBEN..ALLES ANDERE REGELT EIN WISSENSCHAFTLICHES GUTACHTEN.

OB DIE DEUTUNGSWEISEN DES GERICHTES SACHLICH RICHTIG UND AUCH FÜR DIESEN FALL,SIND HABEN DIE RICHTER WOHL NICHT GUTACHTERLICH UNTERLEGT ?

WÄRE ALLERDINGS OHNE ANDERE VERGLEICHE ANGEBRACHT.WEGEN DER NOTWENDIGEN BEWEISAUFNAHME.MUTMASSUNGEN SIND DA EHER AUSFÜHRUNFGEN DES EIGENEN MACHTVERSTÄNDNISSES ,ALS LOGISCH FOLGERICHTIGES RECHTSSTAATLICHKEITS VERHALTEN..

Nagelhalter schrieb am 05.04.2019

Gerade die Kirche - jene Institution, welche externe Finanzexperten beauftragen muss weil sie den Überglick über ihre "flüssigen Mittel" verloren hat - setzt beim Thema Sicherheit auf den Glauben. Göttlich. Äh, ich meine, köstlich...

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