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Dienstag, 19. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schadenersatz“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016
- 4 U 97/16 -

Anscheinsbeweis spricht bei Herabfallen von Dachziegeln während eines Sturms der Stärke 13 für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Grund­stücks­eigentümer muss erhebliche Sturmstärken mit einplanen

Fallen bei einem Sturm der Stärke 13 Dachziegel herunter, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Ein Grund­stücks­eigentümer muss auch mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms mit Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km/h (Windstärke: 10) im März 2015 wurde ein vor dem Eingang einer Evangelischen Kirche geparktes Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln beschädigt. Nachdem die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von über 6.600 Euro reguliert hatte, klagte sie gegen die Kirche auf Erstattung der Schadenssumme. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass das Dach nur unzureichend kontrolliert wurde.Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Die Beklagte hafte nach... Lesen Sie mehr

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Landgericht Aurich, Urteil vom 19.01.2018
- 3 O 1102/16 (458) -

Orkan auf Nordseeinsel: Grund­stücks­eigentümer haftet für sturmbedingtes Herabfallen von Dachziegeln

Pflicht zur jährlichen Kontrolle auf Sturmfestigkeit des Gebäudes und Daches

Ein Grund­stücks­eigentümer auf einer Nordseeinsel muss mindestens jährlich das Gebäude und das Dach auf hinreichende Sturmfestigkeit überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fallen aufgrund eines normalen Orkans Dachziegel herab und beschädigen ein Nachbargebäude, so haftet er für den Schaden. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wütete auf einer Nordseeinsel ein Orkan mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 136 km/h. Aufgrund des Sturms lösten sich Dachziegel einer Villa und beschädigten ein benachbartes Hotelgebäude. Am Dach und an Fenstern des Hotels entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 10.200 Euro. Die Schäden wurden von dem Gebäudeversicherer... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.01.2015
- 7 C 323/14 -

Kein Schutz durch Teil­kasko­versicherung für Fahrzeugschäden durch herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm

Sturm nicht einzige oder letzte Ursache für Kfz-Schaden

Eine Teil­kasko­versicherung deckt nicht die Fahrzeugschäden ab, die durch einen herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm entstehen. In diesem Fall ist der Sturm nicht die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden und es fehlt somit an der unmittelbaren Einwirkung des Sturms auf das Fahrzeug. Eine von Naturgewalten begründete Mitursächlichkeit wird nur durch eine Voll­kasko­versicherung gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein geparktes Fahrzeug im Juli 2014 von einem herabfallenden großen Ast beschädigt. Der Fahrzeugbesitzer begründete das Schadensereignis damit, dass aufgrund des am Vortag herrschenden Sturms "Michaela" der Ast abgebrochen bzw. abgerissen worden sei, sich anschließend im Baum verfangen habe und sodann einen Tag später auf sein Fahrzeug gestürzt sei.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2016
- 233 C 16357/14 -

Autoschaden durch umgestürzten Baum: Geschädigter muss Sorgfalts­pflicht­verletzung des Grundstücks­eigentümers beweisen können

Beweislast für Ursächlichkeit eines Schadens trägt Geschädigter

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Beweislast für eine Sorgfalts­pflicht­verletzung des Grundstücks­eigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden in der Regel der Geschädigte trägt.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks in Wesseling. Im Februar 2014 fielen von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Der Baum war durch einen Sturm zwei Tage zuvor beschädigt worden. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 2.850 Euro, den... Lesen Sie mehr

Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.09.2015
- 2 O 240/11 -

Einstandspflicht der Gebäudeversicherung für Schäden durch umgefallenen Baum nach Sturm

Versicherungsschutz setzt nicht Baumsturz während des Sturms voraus

Besteht nach einer Regelung in den Ver­sicherungs­bedingungen Versicherungsschutz, wenn ein Sturm "Bäume auf versicherte Sache wirft", so ist die Gebäudeversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umfällt und ein Haus beschädigt. Denn der Wortlaut der Regelung setzt keinen Baumsturz während des Sturms voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 stürzte ein Baum und traf dabei ein auf einem Nachbargrundstück stehendes Haus. Da der betroffene Grundstückseigentümer den Baumsturz auf den einige Tagen zuvor wütenden Sturm zurückführte, beanspruchte er seine Gebäudeversicherung. Diese lehnte eine Schadensregulierung jedoch ab. Ihrer Meinung nach seien nur solche Sturmschäden... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Ratingen, Urteil vom 21.12.1990
- 8 C 1768/90 -

Beschädigung eines PKW aufgrund sturmbedingten Umfallens eines Toilettenhäuschens

Kenntnis vom Sturm begründet Mitverschulden des PKW-Besitzers

Fällt ein Toilettenhäuschen aufgrund eines Sturms um und beschädigt einen geparkten PKW, so steht dem Fahrzeughalter grundsätzlich ein Schaden­ersatz­anspruch zu. Hat er sein Fahrzeug aber trotz Kenntnis des Sturms neben dem Toilettenhäuschen geparkt, ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Ratingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug neben einem auf dem Bürgersteig stehenden Toilettenhäuschen ab. Aufgrund des zu der Zeit herrschenden orkanartigen Sturms fiel das Toilettenhäuschen um und beschädigte das Fahrzeug. Daraufhin klagte die Fahrzeughalterin auf Schadenersatz.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003
- 57 S 4/03 -

Anspruch auf Schadenersatz wegen Autobeschädigung aufgrund sturmbedingten Umkippens eines Halteverbotsschilds

Anscheinsbeweis sprach für Schadens­verursachung durch Schild

Wird ein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds geparkt und ist das Fahrzeug nach einer stürmischen Nacht beschädigt sowie das Halteverbotsschild umgekippt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung auf das umgekippte Schild zurückzuführen ist. Dem Fahrzeugbesitzer steht daher ein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Schildaufsteller zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds am Straßenrand ab. Nachdem in der Nacht ein heftiger Sturm mit Windstärke 9 wütete, stelle der Autofahrer fest, dass sein Fahrzeug an der Heckscheibe beschädigt war und zudem Lackschäden aufwies. Des Weiteren war das Halteverbotsschild umgekippt. Der Autofahrer machte... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.1993
- VI ZR 176/92 -

Haftung für herabfallende Dachteile bei Sturm: Wohn­eigentums­verwalter trifft Instandhaltungs- und Kontrollpflicht für Dachkonstruktion

Erhebliche Gefahr durch herabfallende Dachteile zwingt zur Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung

Der Verwalter von Wohnungseigentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkonstruktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms lösten sich Teile der Dachpappe eines Mehrfamilienhauses und stürzten auf die auf dem Nachbargrundstück betriebene Gärtnerei. Dadurch wurde ein Gewächshaus zerstört sowie Warenbestände und Einrichtungsgegenstände erheblich beschädigt. Das Mehrfamilienhaus gehörte einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Betreiber der... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 08.01.2008
- 261 C 29411/07 -

Verlust des Toupets auf dem Balkon nicht von der Hausrats­versicherung erfasst

Versicherungsschutz besteht nur innerhalb von Gebäuden

Der Verlust des Toupets auf dem Balkon infolge eines Sturms ist nicht von der Hausrats­versicherung gedeckt. Denn der Versicherungsschutz für Sturmschäden besteht nur innerhalb von Gebäuden. Wer zudem sein Toupet nicht am Kopf befestigt, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlor ein Versicherungsnehmer im Januar 2008 sein Toupet als er versuchte während des Sturms "Kyrill" die gelöste Markise auf dem Balkon wieder zu befestigen. Er steckte sein Kopf aus der Wohnung, wobei das Haarteil durch den Sturm weggerissen wurde. Die Hausratsversicherung lehnte eine Regulierung des mitversicherten Toupets ab. Ihrer Meinung nach, habe... Lesen Sie mehr

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.11.2008
- 4 S 255/07 -

Fahrzeuganhänger sind bei Sturmgefahr speziell zu sichern

Schadenersatzpflicht bei Sturmschäden durch ungesichert abgestellten Kfz-Anhänger

Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet auch für Schäden, die durch einen bei ihr versicherten Kfz-Anhänger entstehen, wenn dieser durch einen Sturm gegen ein Auto gedrückt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegende Fall verklagte der Halter eines Fahrzeugs den Entleiher eines Anhängers und die Kfz- Haftpflichtversicherung bei der der Anhänger versichert war. Der Entleiher hatte den Anhänger ausgeliehen und diesen auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Infolge des Sturms Kyrill stürzte der Anhänger auf das Fahrzeug des Klägers. Der Sturm, der angekündigt war, war dem Entleiher... Lesen Sie mehr




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