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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2017
- 5 U 16/16 -
Keine Persönlichkeitsverletzung durch identifizierende Berichterstattung durch Wiedergabe eines Hass-Kommentars auf Facebook
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
Wird im Rahmen einer Presseberichterstattung ein Hass-Kommentar, welcher auf Facebook gepostet wurde, wörtlich wiedergegeben, so liegt darin keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auch wenn der Verfasser des Posts namentlich genannt wird. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge der Berichterstattung über einen Rechtspopulisten veröffentlichte die Betreiberin einer Pressewebseite im Juli 2014 den Kommentar eines Facebook-Nutzers auf der Seite des Rechtspopulisten. Darin äußerte der Nutzer, dass er "nichts dagegen hätte, diesen Genderlesben 8x9 mm in das dumme Gehirn zu jagen". Die Webseitenbetreiberin gab bei der Berichterstattung den Namen des Facebook-Nutzers an, ein Unternehmensberater aus Saarbrücken. Dieser war mit der Veröffentlichung nicht einverstanden. Er führte an, dass er nicht Autor des Kommentars unter seinem Namen sei. Er erhob daher gegen die Webseitenbetreiberin Klage auf Unterlassung. Zudem verlangte er
Landgericht gibt Klage auf Unterlassung und Schadensersatz statt
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage auf Unterlassung und Zahlung von
Oberlandesgericht verneint Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied
Keine Anwendung der Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung
Die Grundsätze zur
Keine Pflicht zur anonymisierten Berichterstattung
Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht anonymisiert über den Facebook-Post berichten müssen. Es gehöre nämlich zu den Aufgaben der Presse Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen. Sie dürfe dabei nicht auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Die personalisierte Darstellung sei zulässiges Mittel, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den Missstand von Hassbotschaften im Internet zu lenken. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst aus freien Stücken durch das Absetzen des Kommentars auf der Facebook-Seite des Rechtspopulisten in die Öffentlichkeit gegangen ist. Der Kläger sei daher nur in seiner Sozialsphäre betroffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2016
[Aktenzeichen: 4 O 164/15]
- Zeitung darf kritischen Facebook-Eintrag einer Person nicht mit deren Foto und Namen veröffentlichen
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.03.2016
[Aktenzeichen: 29 U 368/16]) - Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht auf Facebook stellt Persönlichkeitsverletzung dar
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017
[Aktenzeichen: 4 O 328/17])
Jahrgang: 2017, Seite: 439 AfP 2017, 439 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2017, Seite: 206 ITRB 2017, 206 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1122 MDR 2017, 1122 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 561 MMR 2018, 561 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 111 NJW-RR 2018, 111
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Dokument-Nr. 27725
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