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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2020
11 WF 259/20 -

Ver­fahrens­kosten­hilfe darf nicht wegen fehlender Mitwirkung zur Begutachtung der Erziehungsfähigkeit aufgehoben werden

VKH-Aufhebung begründet Besorgnis der Befangenheit des Richters

Die Ver­fahrens­kosten­hilfe eines Elternteils kann nicht aufgehoben werden, weil das Elternteil sich einer Begutachtung seiner Erziehungsfähigkeit verweigert. Kommt es zur Aufhebung, kann der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens vor dem Amtsgericht Varel im Jahr 2020 sollte die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters begutachtet werden. Dieser verweigerte sich dem aber. Der Richter nahm dies zum Anlass, die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe nachträglich wieder aufzuheben. Der Kindesvater hielt dies für unzulässig. Zudem ging er davon aus, dass der Richter befangen sei und lehnte ihn daher ab. Das Amtsgericht lehnte den Befangenheitsantrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Pflicht zur Begutachtung der Erziehungsfähigkeit

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Es sei zu beachten, dass niemand gezwungen werden dürfe, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen. Denn dies betreffe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Würde seine Weigerung als missbilligendes Verhalten gewertet, welches Nachteile nach sich zöge, läge in dieser Würdigung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

VKH-Aufhebung begründet Misstrauen gegen Unparteilichkeit des Richters

Daher erweise sich die Verknüpfung von unterbliebener Mitwirkung an der Begutachtung und Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe als derart verfahrensfehlerhaft, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Kindesvater den Eindruck gewinnen musste, dass sich der abgelehnte Richter leichtfertig über seine grundrechtlich geschützte Portion hinwegsetzt. Dies sei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richter zu begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Varel, Beschluss vom 29.09.2020
    [Aktenzeichen: 2 F 29/20 VKH]
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Dokument-Nr.: 29941 Dokument-Nr. 29941

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Kommentare (4)

 
 
noch ein Leser schrieb am 08.03.2021

" leichtfertig über seine grundrechtlich geschützte Portion hinwegsetzt. "

Portion? Ist denn schon wieder Mittag?

Dreamer schrieb am 06.03.2021

Das man in Deutschland einen Befangenheitsantrag dem für befangen gehaltenen Gericht vorlegen muss spottet auch jeglicher Beschreibung.

Mitleser antwortete am 08.03.2021

Etwas mehr Tiefe würde helfen, denn über den Antrag entscheidet schliesslich nicht der betroffene Richter, nicht mal das betroffene Gericht, sondern die übergeordnete Instanz!

Benny antwortete am 08.03.2021

Falsch! In dem hier vorliegenden Fall jedoch schon. Ist der Befangenheitsantrag in 1. Instanz gestellt, entscheidet zunächst auch das Gericht in 1. Instanz. Wohl bemerkt, dass die RichterInnen sowieso sich gegenseitig in Schutz nehmen und das Ganze eh immer ein Schritt weiter geht.

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