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Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.07.2004
- 8 U 2174/04 -
OLG München: Reiseveranstalter haftet nicht für Überfall im Ausland
Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Reisende, die in ihrem Urlaubshotel von Räubern überfallen werden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verbrachte ein frisch vermähltes Ehepaar seine Hochzeitsreise für 12 Tage in einem Drei-Sterne-Hotel in
Hotel entsprach dem allgemeinen Sicherheitsstandard
Auch das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Reiseveranstalters. Die Richter betonten, dass die erhöhte Kriminalitätsgefahr in
Bestohlene Urlauber müssen wirtschaftlichen Folgen eines Diebstahls selbst ausgleichen
Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet stellen grundsätzlich keinen Reisemangel dar, sondern gehören zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Reisenden. Dementsprechend müssen bestohlene Urlauber die wirtschaftlichen Folgen eines Diebstahls aus eigener Tasche zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, OLG München
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Dokument-Nr. 9040
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