wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 5. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.03.2018
29 U 1156/17 -

Unzulässige Veröffentlichung eines Fotos zwecks öffentlicher Anprangerung durch mediale Berichterstattung

Betroffener Person steht Unter­lassungs­anspruch zu

Richtet sich eine mediale Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung einzelner Personen, so ist es unzulässig, die Fotos der Personen im Rahmen der Berichterstattung zu veröffentlichen. Der betroffenen Person steht in diesem Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 äußerte sich eine Frau über Facebook öffentlich negativ über Flüchtlinge. Die Bild-Zeitung nahm diesen und weitere Beiträge andere Facebook-Nutzer auf, um unter der Überschrift "Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger" einen Artikel über die Hetze gegen Flüchtlinge sowohl in der Online- als auch Print-Ausgabe zu veröffentlichen. Die Zeitung veröffentlichte dabei nicht nur den Beitrag selbst, sondern auch noch das Profilbild der Frau. Diese war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt

Das Landgericht München I verneinte zwar einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, gab aber der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Bild-Zeitung.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Bild-Zeitung zurück. Der Frau stehe der Anspruch auf Unterlassung zu, da die Bildveröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) verstoßen habe und somit unzulässig gewesen sei.

Keine Einwilligung in Bildveröffentlichung

Die Frau habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts weder ausdrücklich noch stillschweigend gemäß § 22 Satz 1 KUG in die Veröffentlichung ihres Profil-Bildes eingewilligt. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass das Profilbild der Frau auf Facebook ohne weiteres auffindbar ist. Wer ein Foto auf seinem Account bei einem sozialen Netzwerk einstelle, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willige zwar stillschweigend in die Verbreitung des Fotos durch Suchmaschinen ein, nicht aber in die Verwendung des Fotos durch Medien.

Unzulässige Bildveröffentlichung aufgrund Prangerwirkung

Zwar sei eine Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG im Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, so das Oberlandesgericht. Die Bild-Zeitung habe zudem im Rahmen ihrer Informations- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt. Ferner habe sich die Frau durch den Facebook-Eintrag bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und damit Veranlassung dazu gegeben, dass die Bild-Zeitung diese Äußerung in ihre Berichterstattung aufgreife. Dabei sei es der Bild-Zeitung grundsätzlich nicht verwehrt gewesen, das Facebook-Profilbild der Frau in die Berichterstattung mit aufzunehmen. Jedoch sei es der Bild-Zeitung nicht um die Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung zur Flüchtlingsdebatte gegangen, sondern um eine personalisierte Anprangerung einzelner Personen. Dies sei unzulässig. In diesem Fall überwiege das Schutzinteresse der von der Bildveröffentlichung betroffenen Person. Es sei zu beachten gewesen, dass die Frau, die in der Öffentlichkeit bislang weitgehend unbekannt gewesen sei, neben einer Vielzahl von Gleichgesinnten herausgehoben und das Durchschnittspublikum zu einem sozialen Unwerturteil gegen die Frau aufgerufen wurde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 01.03.2018
    [Aktenzeichen: 7 O 8254/16]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Medienrecht | Presserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2018, Seite: 250
AfP 2018, 250
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2018, Seite: 416
K&R 2018, 416

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26269 Dokument-Nr. 26269

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26269

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?