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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.08.2014
- 2 Wx 222/14 -
Mutterschaft bei Kind eines lesbischen Paares: Kein Anspruch der genetischen Mutter auf Eintragung als "Mutter" in Geburtsurkunde neben der gebärenden Frau
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG
Ein lesbisches Paar hat keinen Anspruch darauf, dass sowohl die genetische Mutter als auch die gebärende Frau als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Dadurch wird weder das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der Sohn eines lesbischen Paares geboren. Das Kind wurde dadurch gezeugt, dass der einen Frau eine Eizelle entnommen, diese durch einen anonymen Samenspender befruchtet und anschließend in die Gebärmutter der anderen Frau eingepflanzt wurde. Als
Kein Anspruch auf Eintragung der genetischen Mutter als "Mutter" des Sohnes in die Geburtsurkunde
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des lesbischen Paares zurück. Der genetischen
Keine Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
Das Grundrecht auf
Keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG)
Auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) sei nicht verletzt worden, so das Oberlandesgericht. Denn aus der Gewährleistung des Schutzes folge nicht, dass beiden Müttern eine identische Rechtsstellung zuzubilligen ist. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass das Recht des Kindes auf stattliche Gewährleistung elterlicher Pflege in Lebenspartnerschaften durch § 9 Abs. 1, 2 und 7 LPartG sichergestellt wird. Zudem bestehe die Möglichkeit der Adoption.
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG wegen fehlender Möglichkeit des Anerkenntnisses
Darüber hinaus führte das Oberlandesgericht aus, dass der
Keine Ungleichbehandlung wegen fehlender Vermutung der Mutterschaft
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei auch nicht deshalb eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Beschluss vom 30.05.2014
[Aktenzeichen: 378 III 35/14]
Jahrgang: 2014, Seite: 1409 NJW-RR 2014, 1409
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Dokument-Nr. 20375
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