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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.07.2014
2 Wx 188/14 -

Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar

Verstoß gegen Dritt­bestimmungs­verbot gemäß § 2065 Abs. 2 BGB

Die Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar. Denn die Person des Bedachten kann ohne Klärung der Frage nach dem "Beistehen" und den "letzten Stunden" durch einen Dritten, wie etwa durch ein Gericht, nicht beantwortet werden. Es würde daher ein Verstoß gegen das Dritt­bestimmungs­verbot aus § 2065 Abs. 2 BGB vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Februar 2013 die Erblasserin verstarb, machte ihr Nachbar die Alleinerbschaft geltend und beantragte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Er verwies zur Begründung auf ein von der Erblasserin im September 2009 handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben, in welchem stand: "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles". Nach Ansicht des Nachbars sei er diese Person. Denn er habe die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt hatte.

Amtsgericht wies Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück

Das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Seiner Einschätzung nach sei in der Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" keine wirksame Erbeinsetzung zu sehen gewesen. Denn ein Erbe sei dadurch nicht benannt worden. Vielmehr habe die Erblasserin die Berufung des Erben aus der Hand gegeben. Erst durch die Klärung der Kriterien "Beistehen" und "letzten Stunden" habe der Erbe bestimmt werden können. Die notwendige Klärung könne aber nur ein Dritter, wie etwa ein Gericht, vornehmen. Dies sei aber wegen des Verstoßes gegen das Drittbestimmungsverbot aus § 2065 Abs. 2 BGB unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Nachbar Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneinte ebenfalls wirksame Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Nachbarn der Erblasserin zurück. Es schloss sich vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Wer das Kriterium "Beistehen in den letzten Stunden" erfüllt, sei eine letztlich durch die Gerichte zu klärende Wertungsfrage. Die Gerichte haben die Bestimmung des Erben anhand danach vornehmen müssen, ob ein Handhalten, Streicheln der Wange und Erzählen von Geschichten als "Beistehen" gewertet werden kann und ob der Zeitraum von 2,5 Stunden am Todestag das Kriterium "in den letzten Stunden" erfüllt. Dies sei mit dem Drittbestimmungsverbot aus § 2065 Abs. 2 BGB unvereinbar.

Schutz vor Willkür Dritter

Das Oberlandesgericht betonte zwar, dass die Person des bedachten nicht zwingend namentlich benannt sein müsse. Es sei aber erforderlich, dass die Person anhand des Inhalts der letztwilligen Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Verfügung liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Eine letztwillige Verfügung müsse so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, Az. 1 Z BR 10/01 = FamRZ 2002, 200). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 05.04.2014
    [Aktenzeichen: 50 VI 97/13]
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Dokument-Nr.: 19268 Dokument-Nr. 19268

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