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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.02.2006
12 U 25/05 -

Im Weinberg: "Rechts vor links" gilt nicht immer

Zur Mithaftung bei einem Verkehrsunfall trotz Vorfahrtsrecht

Autofahrer müssen an Kreuzungen auf abgelegenen Wirtschaftswegen neben der Regel "rechts vor links" auch den von links kommenden Verkehr beachten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links”. Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Sie nahm daher das von links kommende Auto des Beklagten nicht wahr und stieß mit diesem Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers nicht beachtete, zusammen.

Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens. Die Richter hielten dem Kläger vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des OLG Koblenz vom 22.02.2006

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Dokument-Nr.: 1939 Dokument-Nr. 1939

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