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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019
17 U 160/18 und 17 U 204/18 -

Diesel-Abgasskandal: Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung schadens­ersatz­pflichtig

Kaufvertragliche Ansprüche gegen Händler jedoch bereits verjährt

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Volkswagen AG der Käuferin eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zahlen muss. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erklärte das Gericht jedoch für unmöglich, da der Nach­erfüllungs­anspruch aus dem Kaufvertrag gegen den Händler bereits verjährt war.

Im Verfahren 17 U 160/18 verlangte die Klägerin vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zahlung von 31.268 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des im am 16. September 2011 erworbenen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI (verbauter Motor EA189). Gegenüber der Volkswagen AG begehrte sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

OLG bejaht sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Volkswagen AG

Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage gegen das Autohaus wegen Verjährung ab und gab der gegen die Volkswagen AG gerichteten Feststellungsklage aus §§ 826, 31 BGB statt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufungen beider Parteien zurück. Die Volkswagen AG hafte der Klägerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Kläger hatte behauptet, die Leitungsebene der AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen. Diese Behauptung sei der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie von der Volkswagen AG mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten sei prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.

Erhebliche Folgen für Käufer in Form drohender Stilllegung erworbener Fahrzeuge wurden sittenwidrig in Kauf genommen

Zwar sei allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führe die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Volkswagen AG im Sinne des § 826 BGB. Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages an sich liege.

Nacherfüllungsanspruch aus Kaufvertrag gegen den Händler verjährt

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Händler, die Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebte, wies das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück. Der erklärte Rücktritt sei unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch aus Kaufvertrag gegen den Händler verjährt sei. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Satz 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges - und damit mit Ablauf des 9. März 2012 - begann, ende sie mit Ablauf des 9. März 2014 und somit sowohl vor dem im Dezember 2015 erklärten Rücktritt als auch vor der Klageeinreichung im Dezember 2016. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Händler sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Fahrzeugmanipulation sei dem Händler nicht bekannt gewesen, eine Täuschung durch den Hersteller könne dem Händler nicht zugerechnet werden.

Rücktritt vom Kaufvertrag in weiterem Verfahren ebenfalls aufgrund verjährten Anspruchs auf Nacherfüllung verneint

In einem weiteren Urteil hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ebenfalls die Klagabweisung wegen Verjährung bei einer auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage gegen den Händler bestätigt (17 U 204/18). In diesem Verfahren verlangt der Kläger vom beklagten Autohaus unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis Zahlung von 40.329,21 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des im Februar 2013 erworbenen Audi Q3, 2,0l TDI, quattro (verbauter Motor EA189). Auch in diesem Verfahren ist der mit Schreiben vom 20. November 2017 erklärte Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB unwirksam, weil der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt ist und das beklagte Autohaus sich hierauf zulässigerweise beruft. Der Händler handelt durch Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die VW AG im Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige (auch bereits verjährte) Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, verzichtet hat. Das beklagte Autohaus und die Volkswagen AG sind rechtlich selbständig. Eine Erklärung der Volkswagen AG wirkt daher nicht für den Händler.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 29.07.2018
    [Aktenzeichen: 2 O 416/16]
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Kommentare (1)

 
 
VW Vorstand schrieb am 19.07.2019

Aber ... aber ... aber ... wir hahm doch von nüschd jewußt! Unsere starken Schultern tragen zwar viel Verantwortung; entsprechend verdienen wir auch locker das 800fache eines Ingenieurs ... aber ... wissen tun wir nüscht!

Ehrlich, Herr Richter, Dumm stell ... äh ... Unwissenheit schützt vor Strafe!

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