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Landgericht Koblenz, Urteil vom 27.02.2019
15 O 331/17 -

VW-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat Anspruch auf Schadensersatz

Auch Kreditkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass dem Käufer eines VW Tiguan VW Tiguan Sport & Style BM Tech. 2,0 l TDI, der mit der vom Dieselskandal betroffenen unzulässigen Abschaltautomatik ausgerüsteten ist, ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises zzgl. Zinsen gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges zusteht. Zudem sind auch die für die Finanzierung des Fahrzeugs angefallenen Kreditkosten sowie aufgewandte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb im November 2013 bei einem Autohaus einen VW Tiguan Sport & Style BM Tech. 2,0 l TDI für einen Kaufpreis von 32.027,30 Euro. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 189, der mit einer Software ausgestattet ist, die bei standardisierten Test- und Prüfungssituationen in einen sogenannten Abgasrückführungsmodus 1 schaltet, wodurch es zu einem geringeren Emissionsausstoß kommt. Im normalen Straßenverkehr ist der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv. Die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte hält das Fahrzeug lediglich in Modus 1 ein.

Kläger verlangt Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten

Der Kläger begehrte Schadenersatz in Höhe des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges sowie Erstattung der Kosten, die er für die Finanzierung des Fahrzeuges aufgewandt hatte. Des Weiteren verlangte der Kläger Ersatz der Kosten, die er für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung seiner Interessen aufgewandt hatte. Der Kläger berief sich darauf, dass die Typengenehmigung basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für dieses Fahrzeug nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch hätte er das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage nicht gekauft. Das Fahrzeug leide unter einem erheblichen Wertverlust. Zudem sei zu erwarten, dass es durch das Aufspielen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates zu einem höheren Verbrauch und einem Leistungsverlust komme. Auch sei mit einer geringeren Lebensdauer des Rußpartikelfilters sowie des Motors selbst zu rechnen.

Beklagte verneint Wertminderung

Die Beklagte wandte ein, dass die Typengenehmigung wirksam erteilt sei. Auch sei durch das Software-Update nicht mit negativen Auswirkungen auf den Verbrauch, die Leistung oder die Lebensdauer der einzelnen Bauteile zu rechnen. Schließlich seien die Gebrauchtwagenpreise ungeachtet der vorliegenden Dieseldebatte stabil geblieben, sodass auch keine Wertminderung vorliege.

LG gibt Klage statt

Das Landgerichts Koblenz gab der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang statt. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei das Fahrzeug mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Bereits hierdurch sei der Kläger geschädigt, da der erworbene Pkw von den Erwartungen des Klägers als Erwerber abweiche. Auch habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von dieser Softwareprogrammierung des Motors Kenntnis gehabt hätte.

Gericht verweist auf übersteigertes Gewinnstreben von VW

Hierfür haftet die VW-AG zur Überzeugung des Gerichtes nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht führte zu Begründung aus, dass sich die im Rahmen des § 826 BGB geforderte besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem Umstand begründe, dass die Beklagte als größter Fahrzeughersteller und -Exporteur Deutschlands diese für potentielle Fahrzeugkäufer aufgrund der bezeichneten Erwägungen höchst relevanten rechtswidrigen Motormanipulationen in einer Vielzahl von Fällen vorgenommen und verschwiegen habe. Hierin zeige sich ein übersteigertes Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden. Denn Ziel der Manipulation könne es nur gewesen sein, Wettbewerbsvorteile in Gestalt weiterer Abschlüsse von Kaufverträgen zu generieren, welche bei Offenlegung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht abgeschlossen worden wären.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Danach habe die Beklagte gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis zzgl. Zinsen zu erstatten. Hiervon in Abzug zu bringen sei aber ein Anspruch auf Nutzungsersatz. Die Höhe dieses Nutzungsersatzes ist nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts festzusetzen. Hier hat das Gericht einen Nutzungsersatz in Höhe von 12.084,54 Euro angerechnet bei einer erfolgten Laufleistung des Fahrzeuges von 94.330 km und einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km.

Auch Kreditkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig

Ersatzfähig sind auch die angefallenen Kreditkosten in Höhe von 2.654,50 €. Diese stehen nach den Feststellungen des Gerichts in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Nicht ersichtlich ist nach den weiteren Feststellungen des Gerichtes, dass der Kläger hierdurch einen anderweitigen finanziellen Vorteil erhalten habe, der anzurechnen wäre. Erstattungsfähig als weiterer Teil des Schadensersatzes nach § 826 BGB sind schließlich auch die von dem Kläger aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Allerdings muss der Kläger nach § 92 ZPO einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen, da er mit seiner Klage eine vollständige Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises begehrte, hiervon aber wie ausgeführt der Nutzungsersatz in Abzug zu bringen war.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 92 Abs. 1 Satz 1

Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.

§ 287 Abs. 1 Satz 1

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein sich ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm)

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