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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2015
- 9 U 114/14 -
Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versorgungsleitung
Lose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungsleitungen sind Kirmesbetrieb als Verkehrssicherheitsverletzung anzulasten
Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. Stürzt ein Besucher oder ein Anlieger über eine unzureichend gesicherte Versorgungsleitung, kann er den verantwortlichen Kirmesbetrieb aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1953 geborene Klägerin aus Kamen stürzte im September 2009 während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem
OLG bejaht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Kirmesbetriebs
Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende erstinstanzliche Urteil war zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens - dem Grunde nach 50-%igen
Klägerin trägt 50 %-iges Mitverschulden
Über lose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungsleitungen sei die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme gestürzt. Dabei werde zu ihren Gunsten vermutet, dass die unzureichend gesicherte Gefahrenquelle ihren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Jahrgang: 2015, Seite: 588 MDR 2015, 588 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 860 NJW-RR 2015, 860
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Dokument-Nr. 21083
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