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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.01.2019
7 U 38/18 -

Bei Einhaltung des Sichtfahrgebots anderer Verkehrsteilnehmer besteht für in der Dunkelheit innerorts geparkte Fahrzeuge keine erhöhte Beleuchtungspflicht

Fahrzeughalter muss für keine Sichtbarkeit bei überhöhter Geschwindigkeit sorgen

Ist ein innerorts am rechten Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug bei Einhaltung des Sichtfahrgebots erkennbar, so besteht für den Fahrzeughalter nicht die erhöhte Beleuchtungspflicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO. Der Fahrzeughalter muss nicht dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug auch bei überhöhter Geschwindigkeit erkennbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2018 stieß innerhalb eines Ortes eine Autofahrerin mit der rechten Frontseite gegen den linken Heckbereich eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Expeditionsfahrzeugs. Sie gab an, dass Fahrzeug in der Dunkelheit nicht erkannt zu haben. Am Unfallort war eine Beleuchtung durch Straßenlaternen vorhanden, Zudem hatte das Expeditionsfahrzeug ein beleuchtetes Nummernschild. Es verfügte jedoch nicht über zwei rote Rückstrahler. Zudem ist die Autofahrerin mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin erkannte eine Haftung in Höhe von 1/3 an. Damit war der Halter des Expeditionsfahrzeugs nicht einverstanden und erhob daher Klage. Er ging von einer vollen Haftung der Autofahrerin aus.

Landgericht bestätigt Haftungsquote der Haftpflichtversicherung

Das Landgericht Hagen bestätigte die Haftungsquote der Haftpflichtversicherung. Zwar habe die Beklagte gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen, jedoch sei dem Kläger anzulasten, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Lichtquelle versehen war und damit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO vorliege. Zudem war das Fahrzeug nicht mit zwei roten Rückstrahlern versehen, so dass ebenfalls ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 StVZO vorliege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Beklagten

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Er könne 60 % seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte habe maßgeblich den Unfall dadurch verschuldet, dass sie gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe. Sie sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, die es ihr nicht ermöglicht habe, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Ein Fahrer müsse auch nachts mit unbeleuchteten Hindernissen, so etwa mit innerorts geparkten Fahrzeugen, rechnen.

Kein Verstoß gegen erhöhte Beleuchtungspflicht

Dem Kläger sei dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Verstoß gegen die erhöhte Beleuchtungspflicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO vorzuwerfen. Sein Fahrzeug sei bei Einhaltung des Sichtfahrgebots rechtzeitig erkennbar gewesen. Er habe keine Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung des Sichtfahrgebots oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend sei eine Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten.

Verstoß gegen einfache Beleuchtungspflicht wegen fehlender roter Rückstrahler

Die Mithaftung des Klägers in Höhe von 40 % ergebe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts daraus, dass sein Fahrzeug nicht über zwei rote Rückstrahler verfügte. Dies stelle ein Verstoß gegen die einfache Beleuchtungspflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO in Verbindung mit § 53 Abs. 4 StVZO dar. Wären die Rückstrahler vorhanden gewesen, hätte der Unfall vermieden werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 23.03.2018
    [Aktenzeichen: 9 O 54/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 331
NJW-Spezial 2019, 331

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.06.2020

Und wie kann es sein, dass dieses "Expeditionsfahrzeug" eine Zulassung für den Strassenverkehr bekommen hat, obwohl dessen Ausstattung nicht mal die rechtlichen Bedingungen der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vollständig erfüllt?

Oder ist, bzw. war dieses "Expeditionsfahrzeug" irgendwo in Afrika zugelassen und befand sich zufällig auf Expedition in Deutschland?

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