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Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 20.03.2009
4 U 155/08 -

Kollision mit Sperrschranke: Fahrer haftet allein für Schaden

Fahrtempo muss im Dunkeln auf möglicherweise unvermutet auftauchende Fahrbahnhindernisse angepasst werden

Ein Kraftfahrer muss jederzeit mit Fahrbahnhindernissen rechnen. Fährt er schneller als geboten und kollidiert mit einem Hindernis, so trägt er die alleinige Verantwortung. Dies entschied das Oberlandesgericht Thüringen.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Fahrer eines Leihwagens bei Dunkelheit in eine Sperrschranke, die durch die spätere Beklagte zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden war. Die Eigentümerin des Wagens machte geltend, dass die Baustelle zum einen unzureichend ausgeschildert gewesen sei, zum anderen eine nur mangelhafte Beleuchtung an der Sperrschranke angebracht gewesen sei.

Fahrer verstößt gegen das Sichtfahrgebot

Die Klage auf Schadensersatz wurde jedoch abgewiesen. Die Verantwortung für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin trage in diesem Fall allein der Fahrzeugführer. Er habe das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können und sei demnach deutlich zu schnell gefahren. Somit habe der Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, einer der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dieses Gebot besagt, dass der Fahrer eines Fahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er selbst bei unvermuteten Fahrbahnhindernissen noch anhalten kann. Ausnahmen würden nur Hindernisse bilden, mit denen ein Fahrer nicht rechnen müsse, wie zum Beispiel unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortretende Fußgänger. Hierzu zähle eine vor einer Baustelle aufgestellte Sperrschranke nicht. Auch das Argument der schlechten Beleuchtung sei nicht ausschlaggebend: Selbst wenn die Schranke gar nicht beleuchtet gewesen wäre, läge bei einer Kollision die Verantwortung beim Fahrer, schließlich sei eine solche Schranke schon aufgrund ihrer Größe und durch Straßenbeleuchtung und Fahrzeuglicht kein ungewöhnlich schwer sichtbares Hindernis. Eine Haftung der Beklagten sahen die Richter somit nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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Dokument-Nr.: 8461 Dokument-Nr. 8461

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